Zigaretten-Hehlerei – und die erforderliche Vortat

Nach § 259 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache – unter anderem – ankauft, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Voraussetzung einer Verurteilung wegen Hehlerei ist mithin die Feststellung einer solchen gegen fremdes Eigentum oder Vermögen gerichteten rechtswidrigen Vortat.

Zigaretten-Hehlerei – und die erforderliche Vortat

Daran fehlt es, wenn nicht feststellt werden kann, dass die von dem Angeklagten angekauften Zigaretten tatsächlich aus Einbrüchen oder Automatenaufbrüchen oder sonstigen gegen fremdes Vermögen gerichteten Taten stammten. Der Umstand, dass die früheren Mitangeklagten wegen solcher Taten angeklagt sind, vermag eine solche Feststellung nicht zu ersetzen.

Auch der Umstand, dass ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat, entbindet Gericht nicht von der Pflicht zur Darlegung des Sachverhalts und einer diesen tragenden Beweiswürdigung, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2017 – 3 StR 366/17

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – 3 StR 169/15 4[]
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