Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen1.

Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht dem bürgerlichrechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und „drückt der gleichwohl erfolgenden Zurückgabe des zur Begehung der Straftat bestimmten Werkzeugs den Stempel der Rechtswidrigkeit auf (…). Denn auch das bürgerliche Recht versagt einer von ihm verliehenen Befugnis jede Anerkennung, sobald sie mit dem Strafgesetz in Widerspruch tritt (§ 134 BGB), “2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 5 StR 616/17