Zulässigkeit einer Organisationshaft

Eine gesetzwidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der sog. Organisationshaft vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt1.

Zulässigkeit einer Organisationshaft

Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist kann dabei nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen2.

Die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde darf sich dabei nicht allein auf eine Unterbringung binnen eines Zeitraums von drei Monaten beschränken, sondern muss die gebotenen Bemühungen erkennen lassen, eine möglichst frühzeitige Unterbringung im Maßregelvollzug herbeizuführen3.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. August 2014 – 5 Ws 231 u. 232/14

  1. vgl. BVerfG, NJW 2006, 427, 428; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 25.11.2003 – 4 Ws 537 u. 569/03, NStZ-RR 2004, 381; Brandenburgisches OLG, StV 2001, 23, 25[]
  2. vgl. BVerfG, NJW 2006, 427, 428 f.; OLG Celle, StV 2003, 32 f.; OLG Dresden, NStZ 1993, 511 f.[]
  3. so BVerfG, NJW 2006, 427, 429; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 112 Rdnr. 7[]