Zusammenkunft oder Versammlung?

Wann wird aus einer einfachen Zusammenkunft mehrerer Personen eine – verfassungsrechtlich geschützte – Versammlung? Mit dieser Frage und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des Versammlungscharakters einer Zusammenkunft musste sich jetzt das Bundesverfassungsgericht befassen.

Zusammenkunft oder Versammlung?

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Anlass für die Verfassungsbeschwerde war eine Demonstration im Land Brandenburg vor 6&12frac; Jahren: Am 14. August 2004 fand in der Kleinstadt F. in Brandenburg die angemeldete Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto „Keine schweigenden Provinzen – Linke Freiräume schaffen“ statt. Anlässlich dieser Versammlung begab sich der Beschwerdeführer zusammen mit etwa vierzig anderen Personen nach F. Die Gruppe, deren Mitglieder überwiegend kurz geschorenes Haar und für die rechte Szene typische Bekleidung trugen, postierte sich entlang der Route der angemeldeten Demonstration. Über Plakate, Flugblätter oder sonstige Hilfsmittel der Kommunikation verfügte sie nicht. Nachdem der Einsatzleiter der Polizeikräfte dreimal einen Platzverweis gegen die Gruppe ausgesprochen hatte, verließ diese den Ort.

Im Nachhinein bestätigte das Amtsgericht Bad Liebenwerda einen deswegen ergangenen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg und verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) zu einer Geldbuße1).

Der Gruppe sei es darum gegangen, gegenüber den Teilnehmern der linken Demonstration „Gesicht zu zeigen“. Der Einsatzleiter der Polizeikräfte habe aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes befürchtet, es werde zwischen den Teilnehmern der angemeldeten linken Demonstration und den Mitgliedern der rechten Gruppe zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen. Hierbei habe er berücksichtigt, dass die linke Demonstration angemeldet gewesen sei, wohingegen die Zusammenkunft der rechten Gruppe ohne behördliche Information abgehalten worden sei.

Nach der Auffassung des Amtsgerichts sei eine versammlungsrechtliche Auflösung vor Erlass des polizeirechtlichen Platzverweises nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei der Zusammenkunft nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, sondern lediglich um eine Ansammlung nach § 113 Abs. 1 OWiG gehandelt habe. Die Zusammenkunft habe nicht der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gedient, sondern nur den Zweck verfolgt, die Teilnehmer der linken Demonstration durch bloße Anwesenheit zu provozieren.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda erhobene Rechtsbeschwerde blieb vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht ohne Erfolg, das Oberlandesgericht verwarf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet, da eine Zulassung zur Fortbildung des Rechtes nicht erforderlich sei2.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Mit seiner gegen diese gerichtlichen Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG und erhielt nun vom Bundesverfassungsgericht Recht: Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda auf, weil es den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde damit gegenstandslos.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda den Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint.

Der Versammlungscharakter der Zusammenkunft[↑]

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist – auf der Grundlage der vom Amtsgericht Bad Liebenwerda getroffenen tatsächlichen Feststellungen – eröffnet.

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung3. Die Versammlungsfreiheit schützt Versammlungen und Aufzüge – im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen – als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Daher gehören auch solche Zusammenkünfte dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird4. Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen5.

Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich nur bei kollektiver Unfriedlichkeit, mithin wenn sie im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen6. Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist7.

Ausgehend von diesen Kriterien spricht auf der Grundlage der Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung alles dafür, dass vorliegend eine Versammlung gegeben war. Jedenfalls hat das Amtsgericht den Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint. Das Amtsgericht hat bei der Prüfung des Versammlungscharakters der Zusammenkunft nicht berücksichtigt, dass diese inhaltlich auf das Versammlungsmotto der angemeldeten Demonstration bezogen war. Der Beschwerdeführer und die anderen Mitglieder der Gruppe wollten nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts mit der Zusammenkunft „Gesicht zeigen“ und sich gegen die Aussage des von der angemeldeten Demonstration ausgerufenen Mottos stellen. Die Anwesenheit der von auswärts angereisten Gruppe zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort war erkennbar geprägt von dem Willen der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Gruppe, die aufgrund der kurz geschorenen Haare und der szenetypischen Aufmachung vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet als dem rechtsradikalen Spektrum angehörend identifizierbar war und als solche von den Polizeikräften auch identifiziert wurde, in zeitlicher und örtlicher Nähe zu der ausdrücklich linksgerichteten – der zweite Teil des Mottos lautete: „Linke Freiräume schaffen“ – Versammlung postierte, nämlich an einer Straße entlang der Demonstrationsroute außerhalb des Stadtkerns der Kleinstadt F., kurz bevor sich die angemeldete Demonstration in Bewegung setzte.

Die Versagung der Versammlungseigenschaft kann das Amtsgericht verfassungsrechtlich tragfähig nicht darauf stützen, dass nach dem Willen der Gruppe weder mit den Teilnehmern der angemeldeten Demonstration noch mit der Öffentlichkeit eine verbale Kommunikation stattfinden sollte. Ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung kann auch non-verbal, durch schlüssiges Verhalten wie beispielsweise durch einen Schweigemarsch, geäußert werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wollte die Gruppe mit ihrer Zusammenkunft ein Gegenbild zu der von der angemeldeten Demonstration propagierten Lebenswirklichkeit entwerfen. Überdies lautete der erste Teil des Mottos der angemeldeten Demonstration „Keine schweigenden Provinzen“. Angesichts dieser Umstände hätte das Amtsgericht sich damit auseinandersetzen müssen, dass der physischen Präsenz in einer die gegenteilige politische Ausrichtung zu erkennen gebenden Aufmachung gepaart mit dem Schweigen der Gruppe hier naheliegenderweise eine eigenständige Aussage zukommen kann. Sofern sich der von der Gruppe geleistete Beitrag zu der öffentlichen Meinungsbildung darin erschöpfte, Ablehnung gegenüber dem von der angemeldeten Demonstration proklamierten Versammlungsmotto zu bekunden, wäre dies unschädlich, da es auf die Wertigkeit der geäußerten Meinung nicht ankommt.

Verfassungsrechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die – folglich auf der Grundlage der Feststellungen des Amtsgerichts als Gegendemonstration einzustufende – Zusammenkunft des Schutzes des Art. 8 GG wieder verlustig gegangen ist, sind der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt eine eventuell notwendige, aber unterbliebene Anmeldung nicht den Grundrechtsschutz der Zusammenkunft entfallen. Feststellungen zu einer kollektiven Unfriedlichkeit der Zusammenkunft hat das Amtsgericht nicht getroffen.

Der Eingriff in die Versammlungfreiheit[↑]

Hiervon ausgehend ist das Urteil des Amtsgerichts als Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die angegriffene Entscheidung lässt eine Rechtsgrundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers im Bußgeldverfahren nicht erkennen.

Das Grundgesetz erlaubt Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel nur nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 GG. Danach kann die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes beschränkt werden. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung im vorliegenden Fall ist eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen des Zuwiderhandelns gegen eine auf das allgemeine Polizeirecht gestützte Standardmaßnahme zur Gefahrenabwehr gemäß § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG.

Versammlungsspezifische Maßnahmen der Gefahrenabwehr richten sich nach den hierfür speziell erlassenen Versammlungsgesetzen. Die dort geregelten, im Vergleich zu dem allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Verfügungen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Dementsprechend gehen die Versammlungsgesetze als Spezialgesetze dem allgemeinen Polizeirecht vor, mit der Folge, dass auf letzteres gestützte Maßnahmen gegen eine Person, insbesondere in Form eines Platzverweises, ausscheiden, solange sich diese in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann8. Dieser Schutz endet erst mit der eindeutigen Auflösung der Versammlung oder dem eindeutigen Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung (vgl. BVerfGK 4, 154, 159; 11, 102, 115 f.)).

Diese besonderen Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen aufgrund des allgemeinen Polizeirechts sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen die – als Gegendemonstration einzustufende – Zusammenkunft lagen indes nicht vor.

Den Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Zusammenkunft den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend aufgelöst oder der Beschwerdeführer hiervon ausgeschlossen wurde. Vielmehr hat sich das Amtsgericht gerade auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche Auflösungsverfügung entbehrlich gewesen sei, weil es sich bei der Zusammenkunft bereits nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG gehandelt habe. Da sich ein Rückgriff auf die Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts, insbesondere die Vorschriften zum Platzverweis, aus Rücksicht auf die Versammlungsfreiheit verbietet, kann das gegen den Beschwerdeführer verhängte Bußgeld nicht auf § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG gestützt werden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1402/06

  1. AG Bad Liebenwerda, Urteil vom 13.01.2006 – 44 OWi 1421 Js 48312/04 (292/04[]
  2. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.05.2006 – 2 Ss (OWi) 88 Z/06[]
  3. vgl. BVerfGE 104, 92, 104; BVerfGK 11, 102, 108[]
  4. vgl. BVerfGE 69, 315, 342 f.; 87, 399, 406[]
  5. vgl. BVerfGE 69, 315, 345[]
  6. vgl. BVerfGE 69, 315, 361[]
  7. vgl. BVerfGE 69, 315, 351; BVerfGK 4, 154, 158; 11, 102, 108[]
  8. vgl. BVerfGK 4, 154, 158[]