Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug – Begründungsanforderungen

er Umfang des von der Strafvollstreckungskammer geforderten Prüfungs- und Abwägungsprozesses und die diesbezüglichen Darstellungserfordernisse für erstinstanzliche Entscheidungen der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2, Abs. 5 UBG von im Maßregelvollzug untergebrachten Personen stellen sich nicht schematisch für alle Fälle gleich dar, sie sind vielmehr einzelfallbezogen und entscheidend auch von Dauer, Wirksamkeit und Erfolg bisheriger Behandlungsansätze mit Medikamenten und dem Unterbringungs- und Behandlungsverlauf abhängig.

Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug – Begründungsanforderungen

Zumindest in Fällen mit einem langen und ungünstigen, letztlich bisher ohne dauerhaften Erfolg gebliebenen Behandlungs- und Krankheitsverlauf und bei Betroffenen, denen bereits vor Inkrafttreten des § 8 UBG über eine lange Zeit hin gegen deren Willen zwangsweise im Maßregelvollzug Medikamente verabreicht worden waren, verlangt die Schwere des beabsichtigten Grundrechtseingriffs detaillierte, nachvollziehbare Darlegungen, weswegen die nunmehr von den Behandlern vorgeschlagene Medikation, zu der die Zustimmung erteilt wird, noch Erfolg versprechen sollte.

Ein vager, bloß an theoretisch vorstellbaren Entwicklungen ausgerichteter „Behandlungsoptimismus“, der sich in einem „Durchprobieren“ sämtlicher noch nicht erprobter Medikamente erschöpft, kann als Beleg für die „Geeignetheit“ einer Zwangsbehandlung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UBG bei schon langjährig im Maßregelvollzug zwangsweise mit Medikamenten behandelten Patienten in der Regel nicht ausreichen.

ei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Die fachgerichtliche Überprüfung dieses Grundrechtseingriffs kann die gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur dann gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht1.

Bereits im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.10.20132 wurden die (hohen) Anforderungen an die Begründung einer Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Bereich der Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 5 UBG dargestellt, wie sie dem Oberlandesgericht durch die neue Fassung von § 8 UBG, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.20113 notwendig wurde und bei der der Landesgesetzgeber das ausdrückliche Anliegen und erklärte Ziel hatte, sich „strikt an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“ zu halten4, im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geboten erscheinen.

Eine (Zustimmungs-)Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Bereich der Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 5 UBG muss sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht sie allein aufgrund des Beschlusses überprüfen kann. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Einhaltung der materiellen Voraussetzungen und der grundrechtssichernden Verfahrensmaßgaben des Bundesverfassungsgerichts, die in § 8 UBG – als Eingriffsvoraussetzungen einer Zwangsmedikation – eingeschlossen sind, auf eine Sachrüge hin zu überprüfen. Es liegt dabei im Wesen der Rechtsbeschwerde, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Ausgangsentscheidung nur dann auf etwaige Rechtsfehler überprüfen kann, wenn ihm in der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Erkenntnisgrundlagen vermittelt werden. Es ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, wie auch bei der insoweit vergleichbaren Revision, Erkenntnisse und Tatsachen heranzuziehen, die außerhalb der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer als einziger und letzter Tatsacheninstanz liegen. Die infolge des Grundsatzes der Revisionsähnlichkeit abzusetzenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern haben daher nach § 120 Abs. 1 i.V.m § 267 StPO den Anforderungen an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils zu genügen5.

Ähnlich wie bei einem Strafurteil muss der Beschluss der Strafvollstreckungskammer in seinen Gründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Gutachtens des beauftragten Sachverständigen wiedergeben, so dass es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht wird, dessen Ausführungen nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Der aus Rechtsgründen erforderliche Umfang des von der Strafvollstreckungskammer geforderten Prüfungs- und Abwägungsprozesses und die diesbezüglichen Darstellungserfordernisse für erstinstanzliche Entscheidungen der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2, Abs. 5 UBG von im Maßregelvollzug untergebrachten Personen stellen sich nicht schematisch für alle Fälle gleich dar, sie sind vielmehr einzelfallbezogen und entscheidend auch von Dauer, Wirksamkeit und Erfolg bisheriger Behandlungsansätze mit Medikamenten und dem Unterbringungs- und Behandlungsverlauf abhängig.

Die Strafvollstreckungskammer stützt im vorliegenden Fall ihre Zustimmung zur Behandlung des Beschwerdeführers auf § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2, Abs. 5 UBG. Zu zentralen, entscheidungserheblichen Voraussetzungen einer Zustimmung gemäß dieser Vorschrift werden im angefochtene Beschluss die Darlegungen und Erkenntnisse des Sachverständigen nicht oder nur unzureichend oder missverständlich bzw. widersprüchlich dargestellt. Dies hat zur Folge, dass für das Oberlandesgericht in diesen Punkten auch nicht ersichtlich wird, ob sich die Strafvollstreckungskammer eine eigene Überzeugung zu diesen Fragen gebildet hat bzw. gegebenenfalls welche und auf welcher Grundlage. Daher kann das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht, dem eigene Sachverhaltsfeststellungen, klärende Nachfragen und eigene Wertungen versagt sind, nicht ausreichend prüfen, ob die Voraussetzungen der Zustimmung zur Zwangsbehandlung mit Medikamenten im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wirklich vorliegen.

Ein derartiger Prüfungsmaßstab entspricht auch den Anforderungen der Oberlandesgerichte6 in betreuungsrechtlichen Verfahren bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.20117.

Im Einzelnen:

Für die gerichtliche Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung ist erforderlich, dass die beantragte Zwangsbehandlung nach gutachtlicher Einschätzung nachweislich dazu dient, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Personen so weit als möglich wieder herzustellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen8. Weiter fordert § 8 UBG dem Bundesverfassungsgericht folgend, dass die Behandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen muss. Die Belastungen dürfen nicht außer Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen. Dieser muss mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegen. Eine Zwangsmedikation darf, so das Bundesverfassungsgericht weiter, dann nicht aufrechterhalten werden, wenn sie nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Heilungs- und Entlassungsaussichten führt. Das Bundesverfassungsgericht begrenzt dabei die zulässige Dauer des Einsatzes zwangsweise verabreichter Medikamente zur Erreichung des Vollzugsziels, ohne allerdings selbst eine konkrete zeitliche Vorgabe oder Höchstgrenze aufzustellen.

Der angefochtene Beschluss stellt noch ausreichend deutlich dar, dass der Betroffene krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Krankheit, wegen der seine Unterbringung notwendig ist, bzw. zum Handeln gemäß solcher Einsicht nicht fähig ist. Auch wird noch ausreichend deutlich, dass der Betroffene vor dem Antrag auf Zwangsmedikation von einem Arzt angemessen aufgeklärt und versucht wurde, seine „auf Vertrauen gegründete Zustimmung“ zu erreichen. Allerdings wäre eine Darstellung, die über den Wortlaut des Gesetzes hinaus Fakten und Daten mitteilt, zukünftig zumindest in problematischen Fällen hilfreich.

Die Frage der Geeignetheit der Zwangsbehandlung und die entsprechende Einschätzung des Sachverständigen werden allerdings angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend dargestellt und erörtert bzw. fehlen nahezu ganz. Bereits im Beschluss vom 31.10.2013 hat das Oberlandesgericht in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Frage hier (d.h. beim Beschwerdeführer) deswegen besonders gründlich zu prüfen sein wird, da die Bevollmächtigte des Betroffenen bereits in der damaligen Rechtsbeschwerdebegründung bemängelte, dass frühere Medikamentierungen wohl zu keiner grundlegenden Änderung/Besserung der Grundstörung geführt haben.

Angesichts des im Beschluss dargestellten Krankheits- und Behandlungsverlaufs beim Beschwerdeführer drängen sich beim Oberlandesgericht gewichtige Zweifel auf, ob die Zwangsmedikation, zu der die Strafvollstreckungskammer die Zustimmung erteilt hat, überhaupt (noch) geeignet ist, das Vollzugsziel in absehbarer Zeit zu erreichen. Zumindest fehlt es insoweit an einer nachvollziehbaren, in sich geschlossenen Darstellung der diesbezüglichen Ausführungen und Einschätzung des beauftragten Sachverständigen und der erforderlichen eigenen Bewertung der Strafvollstreckungskammer. Zumindest in Fällen mit einem derart langen und ungünstigen, letztlich bisher ohne dauerhaften Erfolg gebliebenen Behandlungs- und Krankheitsverlauf, wie für den Beschwerdeführer im Beschluss dargelegt, und bei Betroffenen, bei denen bereits vor Inkrafttreten des § 8 UBG über eine lange Zeit hin gegen deren Willen zwangsweise im Maßregelvollzug Medikamente verabreicht worden waren, verlangt die Schwere des beabsichtigten Grundrechtseingriffs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts detaillierte, nachvollziehbare Darlegungen, weswegen die nunmehr von den Behandlern vorgeschlagene Medikation, zu der die Zustimmung erteilt wird, noch Erfolg versprechen sollte. Auch nach psychiatrischen Erkenntnissen muss durchaus mit einer Gruppe von Patienten gerechnet werden, die nicht ausreichend auf antipsychotische Behandlung durch Medikamente ansprechen9. Angesichts der Ausführungen der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss, dass es Aufgabe der behandelnden Ärzte sei, so der Sachverständige, „weitere Medikamente zu erproben“, im Hinblick auf die jahrelange bisherige Medikamentierung mit Haldol und Risperidon, welches bereits zu den atypischen Neuroleptika zählt, sowie der trotz dieser langen sach- und kunstgerechten ärztlichen Behandlung nicht eingetretenen Stabilisierung des Beschwerdeführers durch Medikamentengabe drängt sich der Eindruck auf, es handle sich um einen mittlerweile weitgehend „austherapierten“ Patienten. Die „Hoffnung“ auf neue Behandlungsansätze mit dem nunmehr verordneten Medikament wäre daher unter den gegebenen Umständen dem Oberlandesgericht unter Mitteilung der gutachterlichen Einschätzung und deren fachlicher Herleitung und Begründung ausreichend darzulegen gewesen, damit deutlich wird, weswegen die Behandlung nunmehr Erfolg versprechen soll. Auch in der forensisch-psychiatrischen Literatur wird darauf hingewiesen, dass „detaillierte Aussagen zu Indikation und Behandlung einschließlich Medikament, Behandlungsdauer und Dosierung gefordert“ sind; auf die zeitliche Befristung wird hingewiesen10. Ein vager, bloß an theoretisch vorstellbaren Entwicklungen ausgerichteter „Behandlungsoptimismus“, der sich in einem „Durchprobieren“ sämtlicher noch nicht erprobter Medikamente erschöpft, kann als Beleg für die „Geeignetheit“ einer Zwangsbehandlung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr.1b, Satz 2 UBG bei schon langjährig im Maßregelvollzug zwangsweise mit Medikamenten behandelten Patienten in der Regel nicht ausreichen.

Auf Seite 10 des Beschlusses stellt die Strafvollstreckungskammer ihr Ergebnis zudem selbst in Frage, wenn sie ausführt, es bestünden „erhebliche Bedenken dagegen, ob die Zwangsmedikation überhaupt ein geeignetes Mittel ist, die Voraussetzung für ein möglichst selbstbestimmtes Leben“ des Beschwerdeführers „in Freiheit zu schaffen“.

Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer gestatten es dem Rechtsbeschwerdegericht angesichts der oben geschilderten Zweifel an der Geeignetheit der medikamentösen Behandlung auch nicht, ausreichend zu überprüfen, ob die vom Bundesverfassungsgericht problematisierte zulässige Dauer des Einsatzes zwangsweise verabreichter Medikamente zur Erreichung des Vollzugsziels noch im Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen wird. In der Anhörung habe, so die Strafvollstreckungskammer, der behandelnde Oberarzt ausgeführt, „die Behandlung des Beschwerdeführers werde voraussichtlich noch Jahre andauern“. Eine Krankheitseinsicht, so der gerichtlich beauftragte Sachverständige, werde selbst durch die nunmehr bewilligte Medikation nicht gefördert, sondern allenfalls die „Behandlungseinsicht soweit, dass der Beschwerdeführer sich später freiwillig behandeln lassen“ werde; wann dieser Zustand und mit welcher Wahrscheinlichkeit erreicht werden könnte, bleibt ebenfalls offen.

Durch das Aufklärungs- bzw. Darstellungsdefizit konnte die Strafvollstreckungskammer auch die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht in der gebotenen Weise vornehmen bzw. darstellen. Schon im Hinblick auf die erwartete Dauer des Einsatzes muss diese Abwägung scheitern, wenn gar keine belastbare Aussage über die Dauer getroffen wird. Auch kann ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens nicht geprüft werden, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Nutzens offen bleibt bzw. sich im Bereich von „Hoffnung“ bewegt.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit wird bezüglich der weiteren Dauer von zwangsweiser Medikamentengabe auch zu beachten sein, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Zwangsbehandlung schon dann vorliegt, wenn sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgt, unabhängig davon, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist oder sich ein Betroffener, wie hier der Beschwerdeführer, weil er die Aussichtslosigkeit körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung sich in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht11. Der Beschwerdeführer wird ausweislich des angefochtenen Beschlusses nach dieser Definition seit mindestens 20.07.2012 immer wieder zwangsweise behandelt.

Die angefochtene Entscheidung leidet weiter darunter, dass sie so gut wie keine Ausführungen zu unerwünschten Folgen, d. h. Risiken der Behandlung enthält und dementsprechend auch keine Abwägung des erwarteten Nutzens mit unerwünschten Folgen vornimmt. Demzufolge kann erst recht kein deutliches Überwiegen des Nutzens festgestellt werden. Die Behandlung darf nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden sein12. Der aus Rechtsgründen erforderliche Umfang dieses Abwägungsprozesses stellt sich ebenfalls nicht schematisch für alle Fälle gleich dar, auch er ist vielmehr jeweils einzelfallbezogen und insbesondere von Dauer und Wirksamkeit bisheriger Behandlungsansätze abhängig.

Hierbei wären u. a. – ebenfalls mit Hilfe der Sachkunde des beauftragten Gutachters – angesichts der sehr langen, letztlich bisher erfolglosen Behandlung des Beschwerdeführers auch mit Medikamenten nicht nur Nebenwirkungen des Medikaments und sonstige gesundheitliche Risiken durch die Anwendung, sondern auch mögliche Beeinträchtigungen von Behandlungserfolgen durch den Zwang, das subjektive Erleben des Patienten und mögliche (weitere) Beeinträchtigungen des Vertrauensverhältnisses zum Arzt und Behandlerteam, das auch weiterhin Grundlage der Behandlung im Maßregelvollzug sein sollte, zu erörtern und abzuwägen gewesen. Dem Beschluss sind nur Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu entnehmen, dass von anderen Medikamenten noch stärkere, quasi unvertretbare Nebenwirkungen erwartet werden, allerdings wohl auch dies nur auf den körperlich-gesundheitlichen Bereich bezogen. Ausführungen zu Risiken des konkret angeordneten Medikaments finden sich demgegenüber überhaupt nicht und auch Überlegungen zu Störungen des Vertrauensverhältnisses und deren Folgen und zur Beeinträchtigung sonstiger eventuell durch die Behandlung im Maßregelvollzug erreichter Verbesserungen fehlen gänzlich. Welche konkreten Nebenwirkungen die beabsichtigte Medikation beim Betroffenen hervorrufen kann, bleibt unklar. Ein mögliches Nebenwirkungsprofil wird nicht beschrieben. Zur Verträglichkeit des Medikaments findet sich nichts Aussagekräftiges. Desweiteren enthält die Entscheidung auch keinerlei Feststellungen dazu, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – sich die Zwangsmaßnahme auf die Psyche des Betroffenen auswirken könnte. Auch solche Auswirkungen sind in die gebotene Güterabwägung einzubeziehen13.

Dem Oberlandesgericht ist bewusst, dass es durch die aufgezeigten hohen Anforderungen an eine Zwangsbehandlung Fälle geben mag, in denen durch die Stärkung der Rechte des Betroffenen auf sein „Kranksein“ und den hohen grundrechtlichen Schutz vor Eingriffen in seine körperliche Integrität Unterbringungsverläufe vorgezeichnet sein können, die auf eine mehr oder weniger langwierige Verwahrung ohne Perspektive auf Lockerung oder Erprobung hinauslaufen, und die Ärzte möglicherweise vor ethische Probleme stellen, wenn sie eigentlich denkbare, zumindest erprobbare Hilfe unterlassen, die noch möglich und sinnvoll erscheint, und sie somit gegen ärztliche Prinzipien handeln müssen14. Eine derartige Konsequenz stand letztlich jedoch auch schon dem Bundesverfassungsgericht klar vor Augen, wenn es betont, der Schutz Dritter vor Straftaten eines Untergebrachten könne auch dadurch gewährleistet werden, dass der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Die Weigerung eines Untergebrachten, sich behandeln zu lassen, sei nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten abträglich, sondern seiner Entlassungsperspektive15. Auch die Befugnis des Staates, durch einen Eingriff die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen und ihn nicht dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen, steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit16.

Auch sieht das Oberlandesgericht, wie schon in früheren Beschlüssen betont, die zusätzlichen Anforderungen und Herausforderungen für die Strafvollstreckungskammern, die jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurden.

Die zu neuer Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer wird im Falle einer erneuten Zustimmungserteilung zu beachten haben, dass gemäß § 323 Abs. 2 FamFG, den die Strafvollstreckungskammern im Verfahren nach § 8 Abs. 5 UBG entsprechend anzuwenden haben, bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Beschlussformel ausdrücklich auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes enthalten muss17. Ausführungen zu diesen Punkten lediglich in den Beschlussgründen sind nicht ausreichend. Auch diese verfahrensrechtliche Absicherung war bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angemahnt worden und soll einerseits der sachgerechten Durchführung der Maßnahme dienen und andererseits eine leichtere Rechtsverfolgung für Betroffene bei Verstößen ermöglichen18.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 Ws 63/14

  1. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28.11.2013, 2 BvR 2784/12 mwN 27[]
  2. OLG Stuttgart, Die Justiz 2014, 35-38[]
  3. BVerfGE 129, 269-284[]
  4. LT-Drs. 15/3408, S. 2[]
  5. s. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 6 mwN[]
  6. z. B. OLG Stuttgart, RuP 2010, 93-94; OLG Celle, NJW-RR 2008, 230-231; OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664-1665[]
  7. BVerfGE 128, 282-322[]
  8. s. § 8 Abs. 3 Nr.1b UBG, in Anlehnung an BVerfGE 128, 282 -322[]
  9. s. Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Auflage, S. 182 Nr. 12.05.02.; Behandlungsleitlinie Schizophrenie S3, Praxisleitlinien in Psychiatrie und Psychotherapie, hrsg. von DGPPN, 2006, S.201, Nr. 4.4 „medikamentöse Behandlungsresistenz“[]
  10. Nedopil/Müller, aaO, S. 370, Nr. 16.01.02.1[]
  11. BVerfGE 128, 282-322; bei 79[]
  12. BVerfGE 128, 282-323, bei 61[]
  13. OLG Köln, aaO[]
  14. s. hierzu Nedopil/Müller, aaO, S. 370, Nr. 16.01.02.1[]
  15. BVerfGE 128, 282-323, bei 46[]
  16. s. BVerfGE 128, 282-323, bei 51[]
  17. Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 323 Rn. 8[]
  18. Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 323 Rn. 6 a[]