Zwei Raucherräume in einer Gaststätte

Das Vorhalten von zwei Nebenräumen einer Gaststätte oder Diskothek als Raucherräume, verstößt nicht gegen das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz.

Zwei Raucherräume in einer Gaststätte

Der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz, wonach das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte gilt, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist, lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass Gaststätten und Diskotheken nur über einen Raucherraum verfügen dürfen.

Allerdings heißt es im schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens1, dass durch die Verwendung des Singulars im Unterschied zur „allgemeinen“ Nebenraumregelung zum Ausdruck gebracht werde, dass in einer Gaststätte maximal ein Raum als „Nebenraum“ ausgewiesen werden dürfe. Eine Begründung für die Begrenzung auf einen Nebenraum enthält der Bericht nicht. Auch aus dem Entwurf der Landesregierung zum Niedersächsischen Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens2 ergibt sich weder mit hinreichender Deutlichkeit, dass nur ein Nebenraum zulässig sein sollte, noch eine Begründung für diese Einschränkung.

Aus der abweichenden Formulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz, wo von „vollständig umschlossenen Räumen“ bzw. „vollständig umschlossenen Nebenräumen“ die Rede ist, lässt sich nichts für die Auslegung von Abs. 2 herleiten, da sich § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz auf Räume bzw. Nebenräume von „Einrichtungen“ bzw. „Gebäuden oder Einrichtungen“ beziehen, somit die Pluralform von Raum mit der Pluralform von Gebäude und Einrichtung korrespondiert. Wenn der Gesetzgeber hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Gaststätte nur über einen Nebenraum als Raucherraum verfügen darf, hätte er dieses – worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hinweist – durch einen einfachen Zusatz klarstellen können. Ohne einen solchen klarstellenden Hinweis kann ein Betreiber einer Gaststätte als Normadressat dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass die Einrichtung eines zweiten Nebenraumes als Raucherraum unzulässig und bußgeldbewehrt sein soll. Es fehlt bereits an einem klaren Normbefehl im Sinne eines Ge- oder Verbotes.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 2 SsRs 284/11

  1. Nds. Landtag, Drucksache 15/3978[]
  2. Nds. Landtag, Drucksache 15/3765[]