Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, die dorthin wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung aber nicht abgeschoben werden dürfen, darf nach Ablehnung ihres im Bundesgebiet gestellten Asylantrags die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden. Dies hat heute
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