Erschließungsbeiträge für die Leitungserneuerung

Für erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen können von den Gemeinden regelmäßig einmalige Anliegerbeiträge erhoben werden, während die spätere Unterhaltung der Anlage auf Kosten der Gemeinde erfolgt bzw. nur über den (Ab-)Wasserpreis umgelegt werden kann.

Erschließungsbeiträge für die Leitungserneuerung

Wie trotzdem auch die Erneuerung einer bestehenden Wasser- und Abwasserversorgung über einen einmaligen Anliegerbeitrag auf die Bürger umgelegt werden kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz. Denn nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Verbandsgemeinde Manderscheid einen Anlieger der Gartenstraße in Großlittgen rechtmäßig zu einmaligen Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen herangezogen, obwohl bereits seit fast 50 Jahren Wasser- und Abwasserleitungen bestanden.

Der Kläger des jetzt vom OVG Koblenz entschiedenen Rechtsstreits ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das an die Gartenstraße in Großlittgen angrenzt. Im Jahre 1959 wurde in einem Teil der Gartenstraße eine Wasserleitung verlegt. Bei der Verabschiedung einer bis in das Jahr 2000 reichenden Neukonzeption des gemeindlichen Wasserversorgungsnetzes beschloss die Gemeinde im Jahre 1973 den Austausch der vorhandenen Leitungen gegen solche mit größerem Durchmesser. Außerdem sollte die Wasserversorgung auf einen neuen Hochbehälter umgestellt werden. Nach Abschluss dieser und anderer Maßnahmen im Jahre 2007 erhob die Verbandsgemeinde Manderscheid einmalige Wasserversorgungsbeiträge.

Das von dem Anlieger angerufene Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid der Verbandsgemeinde Manderscheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde hatte nun jedoch vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg.

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Akteneinsicht - durch Überlassung der Akten in die Kanzlei

Bei den im Jahr 2007 mit der Verlegung der Wasserleitung in der Gartenstraße abgeschlossenen Maßnahmen am Wasserversorgungsnetz in Großlittgen handele es sich um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung und nicht um die beitragsfreie Erneuerung einer bereits vorhandenen Anlage, urteilte das OVG. Denn die bisherigen Wasserleitungen seien nicht lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden. Vielmehr habe auf der Grundlage einer für den Zeitraum von 25 Jahren angelegten langfristigen Versorgungskonzeption eine grundlegende Änderung des Versorgungssystems stattgefunden, so dass die neue Anlage mit der ursprünglichen Einrichtung nicht mehr identisch sei.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 10977/09.OVG