Das für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtige Bundesland haftet für Überschwemmungsschäden, die Grundstücksanliegern dadurch entstehen, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wird.
Das jeweilige Bundesland ist für die in seinem Gebiet befindlichen Abschnitte der Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtig. Diese Pflicht ist nicht Ausfluss der – gemäß § 5 Abs. 1 FStrG grundsätzlich den Bund treffenden – Straßenbaulast, sondern beruht darauf, dass nach Art. 90 Abs. 2 GG die Bundesfernstraßen von den Ländern verwaltet werden1.
Das betreffende Land (hier: Nordrhein-Westfalen) haftet jedoch nicht nach §§ 823, 89, 31 BGB, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG), da im Lande NordrheinWestfalen nach § 9a Abs. 1 StrWG NRW die Verkehrssicherungspflicht unter Einschluss der Bundesfernstraßen hoheitlich ausgestaltet ist.
Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen Gefahr drohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern2. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die Straße im engeren Sinn des Wortes, das heißt auf die eigentliche Verkehrsfläche, die Fahrbahn der Bundesstraße, sondern auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG als Teile des Straßenkörpers zur Straße gehören3. Die dem Straßenverkehrssicherungspflichtigen obliegende Amtspflicht, die Bundesstraße einschließlich der zur Straße gehörenden Entwässerungsanlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, beschränkt sich nicht auf die Abwendung von Gefahren, die den Straßenbenutzern drohen. Es ist vielmehr auch der Sicherheit der Anlieger vor den Gefahren der Straßenentwässerung Rechnung zu tragen4.
Vorliegend hat das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass es das abzuleitende Wasser in den Graben eingeleitet hat. Insoweit ist festgestellt, dass der Entwässerungsgraben angesichts der beiden Richtungsänderungen um 90° unmittelbar an der Anschlussstelle der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn nicht (mehr) ausreichend dimensioniert war und deshalb nicht den Anforderungen an einen hinreichenden Überschwemmungsschutz genügte.
Auch die Kausalität der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden wird vom Bundesgerichtshof bejaht. Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei dem Unwetterereignisses vom 9. August 2007 um ein solches mit einer zu erwartenden Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren handelte. Denn es ist vorliegend festgestellt, dass bei einer ordnungsgemäßen Dimensionierung des Grabens (bei Zugrundelegung eines Bemessungshochwassers mit einer Jährlichkeit von T = 20) auch der Wasserzufluss aufgrund des Unwetterereignisses vom 9. August 2007 hätte abgeleitet werden können.
Ohne Erfolg beanstandet im vorliegenden Fall das beklagte Land, dass die letztlich schadenstiftenden doppelten Richtungsänderungen im Graben durch die Stadt A. – ohne vorherige Information des Landes – veranlasst worden seien und ihm nicht zugerechnet werden könnten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat neben der regelmäßigen Kontrolle der Straßen auch die ihr zugehörenden Entwässerungsanlagen regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrollieren5. Daher kann zwar der Eingriff der Stadt in den Entwässerungsgraben nicht dem Land haftungsrechtlich angelastet werden. Bei der gebotenen regelmäßigen Kontrolle der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn hätte den Mitarbeitern des beklagten Landes aber auffallen können und müssen, dass an dem Graben – in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle der zum Straßenkörper gehörenden Entwässerungsanlage – die beiden Richtungsänderungen vorgenommen worden waren und deshalb die Gefahr von Überschwemmungsschäden bestand. Das beklagte Land als Straßenverkehrssicherungspflichtiger kann jedoch nicht untätig bleiben, wenn er erkennt, dass eine ursprünglich verkehrssichere Einleitung des Abwassers in den Entwässerungsgraben nicht mehr möglich ist aufgrund von Veränderungen und die Anlieger dieses Grabens durch den Anschluss der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn geschädigt werden können. Das Land ist in einer solchen Situation gehalten ist, selbst für eine sichere Ableitung des Wassers zu sorgen oder auf die Stadt einzuwirken, den Entwässerungsgraben an die vorgenommenen Veränderungen des Grabenverlaufs dergestalt anzupassen (durch Vertiefung), dass eine sichere Einleitung des Abwassers in Zukunft gewährleistet ist. Die Gefährdung der Anlieger infolge des Anschlusses der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn an den Entwässerungsgraben durfte der Beklagte nicht sehenden Auges hinnehmen und untätig bleiben. Das Land kann sich deshalb nicht auf Unkenntnis von der Veränderung berufen, weil es nicht über die Veränderung des Entwässerungsgrabens informiert worden sei.
Das Land kann auch nicht geltend machen, seine Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich nicht auf den gesamten Grabenverlauf, die Verkehrssicherungspflicht ende vielmehr dort, wo die Gefahrenkontrolle eines fremden Herrschaftsbereichs beginne, für den Entwässerungsgraben sei allein die Stadt (gewässer-)unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig gewesen. Diese Rüge greift nicht durch. Jedenfalls bis zur Einleitungsstelle in den Ableitungsgraben, an den die Entwässerungsanlage der Bundesautobahn angeschlossen war, ist das Land allein verkehrssicherungspflichtig. Seiner Verkehrssicherungspflicht, Schäden der Anlieger durch das anfallende, durch die Entwässerungsanlage abgeleitete Oberflächenwasser zu vermeiden, genügt es aber nur dann, wenn gewährleistet ist, dass diese Wassermassen im Ableitungsgraben sicher entsorgt werden. Sobald es bei Wahrnehmung der ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten erkennt oder erkennen muss, dass der Graben aufgrund – in räumlicher Nähe zur Einleitungsstelle vorgenommener – baulicher Veränderungen nicht (mehr) geeignet ist, die Wassermassen aufzunehmen, muss es für Abhilfe sorgen; es kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Verantwortlichkeit für den Ableitungsgraben (vorrangig) einen anderen (weiteren) Verkehrssicherungspflichtigen trifft. Vergeblich macht das Land in diesem Zusammenhang geltend, es habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Stadt als gewässerausbau- und gewässerunterhaltungspflichtige Gebietskörperschaft ihren Pflichten zur Ableitung des Wassers genügen werde. Dieses Vertrauen endet jedenfalls dann, wenn zu erkennen ist, dass der Gewässerausbau- und Unterhaltungspflichtige seinen Pflichten nicht hinreichend nachkommt.
Der Grundstücksanlieger muss sich auch kein Mitverschulden nach § 254 BGB entgegenhalten lassen, weil er bei der Bebauung seines Grundstücks keine Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen getroffen habe. Das Land hatte insoweit im vorliegenden Fall eingewandt, der Graben verlaufe direkt an seinem Grundstück entlang. Wer in derartiger Lage baue, wisse von vornherein, dass sich der Zustand des Wasserlaufs, insbesondere eine etwaige Überlastung durch Hochwasser, auf sein Grundstück auswirken könne. Er habe damit sein bebautes Grundstück selbst einer Gefährdung durch Hochwasser ausgesetzt, ohne präventive Maßnahmen getroffen zu haben.
Die Rüge greift nicht durch. Der Bürger darf grundsätzlich von der „Rechtmäßigkeit der Verwaltung“ ausgehen; er darf darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichend Anlass zu Zweifeln hat6. Daher ist darauf abzustellen, dass der Grundstücksanlieger (Kläger) keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass der Entwässerungsgraben nicht hinreichend dimensioniert war, zumal es bis zu dem hier in Rede stehenden Schadensereignis nicht zu Überschwemmungen gekommen war. Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass die Stadt und auch das Land als weitaus Fachkundigere eine ordnungsgemäße Entwässerung der anfallenden Wassermassen gewährleisten würden.
Eine Schadensersatzpflicht des Landes scheitert auch nicht an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Beamte dann, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen mag. Dem Amtshaftungsanspruch eines infolge der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geschädigten Anliegers kann indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden7.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2013 – III ZR 113/13
- vgl. BGH, Urteile vom 13.06.1996 – III ZR 40/95, NJW 1996, 3208, 3210; und vom 17.03.1983 – III ZR 16/82, VersR 1983, 639 f[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.06.1996, aaO; und vom 17.03.1983, aaO, S. 640[↩]
- BGH, Urteil vom 17.03.1983, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1983, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 29.01.1968 – III ZR 158/65, VersR 1968, 555, 558[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1968 – III ZR 71/66, WM 1968, 1167, 1169; Beschluss vom 22.02.1989 – III ZR 41/87; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb.2013, § 839 Rn. 253[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.10.2013 – III ZR 23/12 Rn. 18; und vom 01.07.1993 – III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 104 ff mwN[↩]











