Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Fernstraßenplanung

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO umfasst auch Streitigkeiten darüber, ob eine Planänderung nach § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG ohne erneutes Planfeststellungsverfahren zugelassen werden durfte.

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Fernstraßenplanung

Eine Streitigkeit „betrifft“ im Sinne dieser Vorschrift das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist1.

Dazu zählt auch der hier in Rede stehende Streit darüber, ob eine Planänderung ohne erneutes Planfeststellungsverfahren zugelassen werden durfte (§ 17d Satz 1 FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG).

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 9 A 23.12

  1. Beschlüsse vom 12.06.2007 – 7 VR 1.07, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 25 Rn. 8 und vom 11.07.2013 – 9 VR 5.13, NVwZ 2013, 1219 Rn. 8; stRspr[]