90 Katzen in einer Wohnung

Die Wegnahme von Katzen ist nicht zu beanstanden, wenn diese unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten wurden und dass dies zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden der Tiere geführt hat. Auch eine Veräußerung der Tiere ist rechtmäßig, wenn die weitere Versorgung und Pflege der Tiere mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen wäre.

90 Katzen in einer Wohnung

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall den gegen die Fortnahme und die Veräußerung der Tiere gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die Antragsteller, eine Mutter mit zwei erwachsenen Kindern, hielten in Wagenfeld-Ströhen in einer ca. 85 m² großen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus insgesamt mehr als 90 Katzen. Ihre Tierhaltung war bereits an ihrem vorherigen Wohnort als tierschutzwidrig beanstandet worden. Aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft kontrollierten die Veterinäre des Landkreises die Antragsteller mehrfach. Nachdem eine Besserung nicht eintrat und die Antragsteller jede Reduzierung des Bestandes ablehnten, nahm der Landkreis Diepholz alle Katzen fort und brachte sie im Tierheim unter. Mit der Fortnahme ordnete der Landkreis auch die Veräußerung der Katzen an. Bis zur Veräußerung entstanden dem Landkreis Kosten für die Unterbringung der Tiere in Höhe von 5.200,00 EUR und an Kosten für tierärztliche Behandlung in Höhe von 6.379,26 EUR.

Das Verwaltungsgericht Hannover folgte auf Grundlage der dokumentierten Feststellungen der Beurteilung der Amtstierärzte, dass die fortgenommenen Katzen unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten wurden und dass dies zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden der Tiere geführt habe. Sie seien dadurch erheblich vernachlässigt worden und hätten schwerwiegende Verhaltensstörungen entwickelt. Auch die Verwertung der Tiere sei rechtmäßig, weil die weitere Versorgung und Pflege der Tiere mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen wäre.

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Horten unter Denkmalschutz

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 19. November 2012 – 11 B 4036/12