Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses im einstweiligen Anordnungsverfahren

Die Abänderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ergangenen, rechtskräftigen Beschlusses ist analog § 80 Abs. 7 VwGO (und nicht analog § 927 ZPO) auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen möglich. Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wird allein die Fortdauer der im vorausgehenden Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO getroffenen Entscheidung geprüft, nicht aber deren ursprüngliche Richtigkeit.

Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses im einstweiligen Anordnungsverfahren

Die Befugnis zur Änderung von Beschlüssen von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO steht ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu, in die das Beschwerdegericht unzulässigerweise eingreifen würde, wenn es im Beschwerdeverfahren die vom Gericht der Hauptsache abgelehnte Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vornähme.

Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung im Abänderungsverfahren besteht nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gilt der Verschuldensmaßstab des § 60 Abs. 1 VwGO.

Im Verfahren nach § 123 VwGO ergangene Beschlüsse sind der formellen und – wenn auch eingeschränkten – materiellen Rechtskraft fähig1. Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Abänderung dieser Entscheidungen daher nur noch auf besonderer gesetzlicher Grundlage möglich.

Eine solche gesetzliche Abänderungsmöglichkeit existiert nach dem Wortlaut des § 123 VwGO nicht; dessen Absatz 3 verweist nicht auf die in § 927 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung wegen veränderter Umstände. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält auch eine analoge Anwendung des § 927 ZPO in diesen Fällen nicht für möglich2. Denn die explizite Anordnung der Geltung lediglich einzelner Bestimmungen des zivilprozessualen Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahrens in § 123 Abs. 3 VwGO bietet gerade nach der Neuregelung der Abänderungsbefugnis in § 80 Abs. 7 VwGO durch das 4. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung3 keine Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber übersehene Regelungslücke, die Grundvoraussetzung für eine analoge Anwendung des § 927 ZPO wäre4.

Eine Abänderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen, rechtskräftigen Beschlusses ist aber auf der Grundlage des analog anzuwendenden § 80 Abs. 7 VwGO möglich5. Für das einstweilige Anordnungsverfahren fehlt es, wie gezeigt, an einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Regelung für die Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen. Der Planwidrigkeit dieser Regelungslücke steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 7 VwGO für das Aussetzungsverfahren eine Abänderungsbefugnis geschaffen hat. Denn allein aus der Einführung dieser Regelung kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für das Anordnungsverfahren eine Abänderungsbefugnis ausschließen wollte. Zudem besteht ein Regelungsbedürfnis nicht nur beim Aussetzungs-, sondern auch beim Anordnungsverfahren. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG fordert jedenfalls dann, wenn wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände eine erlassene einstweilige Anordnung den Betroffenen nicht mehr hinreichend vor schweren, nicht hinzunehmenden Nachteilen schützt oder sich die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als ungerechtfertigt erweist, ein Verfahren zur Aufhebung oder Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Ein solches Verfahren ist in § 80 Abs. 7 VwGO geregelt. Diese Vorschrift eröffnet – im Vergleich zu § 927 ZPO – erleichterte Abänderungsmöglichkeiten. Für dessen analoge Anwendung (und gegen die analoge Anwendung des § 927 ZPO) auch im einstweiligen Anordnungsverfahren spricht zudem, dass so unterschiedliche Rechtsschutzstandards im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einerseits und im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO andererseits vermieden werden6.

Die sich aus dem danach analog anzuwendenden § 80 Abs. 7 VwGO ergebenden Voraussetzungen für eine Abänderung der vorausgehenden Beschlüsse sind hier indes nicht erfüllt. Im Abänderungsverfahren wird allein die Fortdauer der im Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit oder die Feststellung sonstiger behördlicher Befugnisse7. Das Abänderungsverfahren trägt damit dem Umstand Rechnung, dass in manchen Fällen Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten, auf die trotz Rechtskraft und der damit verbundenen Bindungswirkung eines abgeschlossenen Eilverfahrens mit Wirkung für die Zukunft reagiert werden muss. Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung besteht dabei nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Danach hat ein Abänderungsantrag eines Beteiligten nur dann Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen8. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO liegen in erster Linie nur bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Abschluss des vorausgehenden Anordnungsverfahrens vor.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 8 ME 111/10

  1. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2003 – 12 ME 436/03; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 123 Rn. 131 m.w.N.[]
  2. a.A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20.6.1994 – Bs IV 122/94, NVwZ-RR 1995, 180; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.1990 – 1 D 12325/90, NVwZ-RR 1991, 390[]
  3. vom 17.12.1990, BGBl. I S. 2809[]
  4. vgl. VGH B-W., Beschluss vom 06.12.2001 – 13 S 1824/01, NVwZ-RR 2002, 908, 909[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1995 – 2 BvR 492/95 u.a., BVerfGE 92, 245, 260; VGH B-W., Beschluss vom 06.12.2001, a.a.O.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 491; Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 129 jeweils m.w.N.[]
  6. vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O.[]
  7. vgl. VGH B-W., Beschluss vom 06.12.2001 – 13 S 1824/01, NVwZ-RR 2002, 908, 909; Posser/Wolff, VwGO, § 80 Rn. 198; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 183; wohl weitergehend: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rn. 103; Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 155[]
  8. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.1999 – 11 VR 13/98; Nds. OVG, Beschluss vom 30.06.2009 – 4 ME 168/09[]