Abfallgebühren und der Anreiz zur Müllbeseitigung

Da die Abfallbeseitigung mit sehr hohen fixen Kosten verbunden ist, die zu einem großen Teil unabhängig von dem Umfang der Müllproduktion ist, können diese Kosten mit einer einheitlichen Grundstücksgrundgebühr abgedeckt werden.

Abfallgebühren und der Anreiz zur Müllbeseitigung

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen seinen Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2012 gewandt hat. Im Landkreis Osnabrück nimmt die AWIGO GmbH, eine Eigengesellschaft des beklagten Landkreises, die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Abfallbeseitigung wahr. Zugleich tritt die AWIGO GmbH auch im Bereich der gewerblichen Abfallentsorgung auf. Die Abfallgebührensatzung des Landkreises sieht neben Leistungsgebühren für die Abholung des Abfalls eine einheitliche Grundstücksgrundgebühr für jedes Grundstück und eine sog. Behälter-/ Sackgrundgebühr pro Müllbehälter, differenziert nach Behältergröße (30 l bis 240 l einerseits und 1.100 l andererseits) sowie dem Abholrhythmus (bei den Behältern mit 1.100 l Volumen) vor.

Der Kläger wendet sich gegen diese Gebührenstruktur, die zwei Grundgebühren enthalte und damit keinen Anreiz zur Müllbeseitigung schaffe. Er hält es für ungerecht, dass im Ergebnis Mehrpersonenhaushalte bevorzugt würden, da sie wegen der Grundgebühren pro Person geringer in Anspruch genommen würden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück sei die genannte Gebührenstruktur nicht zu beanstanden. Die Abfallbeseitigung sei mit sehr hohen fixen Kosten verbunden – insbesondere Bereithalten von Personal und Fahrzeugen -, die zu einem großen Teil unabhängig von dem Umfang der Müllproduktion seien. Daher sei es zulässig, diese Kosten mit einer einheitlichen Grundstücksgrundgebühr abzudecken. Erst wenn die fixen Kosten auf die vermehrte Produktion von Müll zurückzuführen seien, wenn z. B. zusätzliche Fahrzeuge angeschafft werden müssten, seien diese Kosten verursachungsgerecht zuzuordnen. Dem komme der Beklagte nach, in dem er bei der – auf die Anzahl der Behälter, deren Volumen sowie den Abholrhythmus abstellenden – Behälter-/Sackgrundgebühr sachgerecht nach dem Umfang der Inanspruchnahme differenziere. Ein Anreiz zur Müllvermeidung bestünde weiterhin, weil ein Großteil der Gebühren von dem Umfang der Müllproduktion abhänge. Anhaltspunkte dafür, dass die AWIGO GmbH nicht ordnungsgemäß zwischen gewerblicher Tätigkeit und Geschäftsführung für den Beklagten trenne, seien nicht gegeben. Allerdings zog das Verwaltungsgericht in Erwägung, dass der von der AWIGO GmbH erhobene Gewinnzuschlag, den der Landkreis in die Gebührenkalkulation eingestellt hat, unzulässig sein dürfte. Dies habe zur Folge, dass der Gewinnzuschlag in den Folgeperioden in Abzug zu bringen sei und künftig nicht mehr erhoben werden dürfe.

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Unterschiedliche Gebühren für Abfallsäcke und Abfallbehälter

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 1. Juli 2014 – 1 A 10/12