Gewässerunterhaltungsverbände haben ein weites Organisationsermessen. Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer sind erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreitet1. Entsprechend liegt im Verfahrensermessen der Gemeinden, wie sie die ihnen auferlegten Gewässerunterhaltungsbeiträge umlegen.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden Beitragssatzung ist § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG)2 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)3. Gemäß § 80 Abs. 2 BbgWG können die Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG auch insoweit Anwendung findet, dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss nach Satz 2 der Vorschrift den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Der Umlageschuldner ist im vorliegend entschiedenen Fall § 80 Abs. 2 BbgWG entsprechend bestimmt. Mit dem Eigentum bzw. Erbbaurecht an einem grundsteuerpflichtigen Grundstück im Gemeindegebiet bestimmt die Satzung zugleich den die Umlage begründende Tatbestand. Der Umlagemaßstab ist in § 4 der Satzung unbedenklich bestimmt. Die grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige Aufrundung4 ist angesichts dessen nicht zu beanstanden, dass dies allenfalls zu einer Mehrerhebung in einer Größenordnung von Centbruchteilen führen kann. Die Fälligkeit ist in § 6 Abs. 3 Satz 3 bestimmt.
Auch gegen den Umlagesatz ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Potsdamm nichts einzuwenden. Er ist in § 5 nach dem jeweiligen Verband in nicht zu beanstandender Weise bestimmt. Die Vorschrift nimmt zulässigerweise Bezug auf die Flächen der jeweiligen Wasser- und Bodenverbände5, so dass ausreichend bestimmt ist, für welche Grundstücke ein Satz von 0,00086 €/m² gelten soll, und für welche ein Satz von 0,00081 €/m². Die einzelnen betroffenen Grundstücke ergeben sich aus den Satzungen der Verbände, die jeweils im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht sind. Auch die damit satzungsmäßig erfolgte Abgrenzung der Verbandsgebiete nach Gemeindegrenzen bzw. Gemarkungen und damit politischen Gegebenheiten anstelle von (allein) hydrologischen Merkmalen ist, anders als die Klägerin annimmt, rechtlich nicht zu beanstanden6.
Bedenken gegen seine Höhe bestehen nicht. Der Satz berücksichtigt – § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG entsprechend – zum einen den von der Gemeinde an den Verband zu leistenden Beitrag und zum anderen die ihr durch die Umlegung entstehenden Verwaltungskosten.
Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Kalkulation den von der Gemeinde an den Verband zu zahlenden Beitrag in unverminderter Höhe von 7,50 €/ha einstellt. Das gilt freilich nicht schon aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde den an sie gerichteten Beitragsbescheid nicht angegriffen hat, sondern bestandskräftig hat werden lassen. Denn die Umlageschuldner können über die Einhaltung der genannten Vorgaben hinaus auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien7. Hierzu ist aber nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Verband nach dem Vortrag der Klägerin große Teile seiner Aufgaben mit der verbandseigenen Betriebshof GmbH erledigt, für deren Tätigkeit Umsatzsteuer in Höhe von 19 % anfalle, womit er eine gegenüber einer internen Beauftragung von vornherein um etwa ein Fünftel zu teure Gestaltung gewählt habe. Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer sind erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreitet8. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Es ist dem weiten Organisationsermessen des Verbandes überlassen, ob und inwieweit er seine Aufgaben durch eigene Kräfte oder durch Einbindung externer Lieferanten und Dienstleister erbringt. Die Gründung und Beauftragung einer verbandseigenen „Betriebshof GmbH“ führt nicht von vornherein zu unvertretbar höheren Kosten als bei der Vergabe der Aufträge am Markt. Auch in diesem Fall wäre Umsatzsteuer zu zahlen. Dass eine Erbringung der Leistungen mit eigenen Kräften in jedem Falle wirtschaftlicher wäre, ist behauptet aber nicht sicher. Dass der Verband darüber hinaus unvertretbaren Aufwand zu nicht mehr zulässigen Kosten betrieben hätte, ist nicht erkennbar.
Auch die der Satzung zugrunde liegende Kostenkalkulation begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Auch bei Berücksichtigung nur der Personalkosten wie der der Datenverarbeitung ergibt sich bezogen auf die Gesamtfläche der der Umlage unterfallenden Grundstücke von 258.96.889 m² – hiervon 171.024.708 m² im Gebiet des hier in Rede stehenden Verbandes – ein Verwaltungskostensatz von 0,000129 €/m², der über den geltend gemachten 0,000110 €/m² liegt. Es kann hierbei dahinstehen, ob die im 2. Änderungsbescheid vom 17.07.2008 ausdrücklich herausgenommenen Flächen von 10.953.400 m² zu Unrecht hierin einberechnet oder herausgelassen wurde, wie die Klägerin geltend macht. Sowohl der sich im einen Fall ergebende Satz von 0,000123 €/m² wie der sich im anderen ergebende von 0,000134 €/m² liegt über den lediglich geltend gemachten 0,000110 €/m².
Die Rüge, die Gemeinde lege vollständig überteuerte und damit unnötige Computerkosten um, verfängt nicht. Sie wendet sich damit nicht gegen die Einbeziehung von Kosten, die nicht durch die Umlegung entstehen. Sie kritisiert vielmehr die konkrete Art der Aufgabenerfüllung auf Seiten der Gemeinde. Hierfür bietet § 80 Abs. 2 BbgWG keine Handhabe. Die Ausgestaltung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung obliegt dem auch über die Kostenfrage gerichtlich nicht überprüfbaren Verfahrensermessen der Verwaltungsleitung.
Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2013 – 6 K 53/12
- im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2011 – OVG 9 N 62.09; Beschluss vom 20.05.2009 – OVG 9 S 10.08 und OVG 9 S 45.08, LKV 2009, 423[↩]
- in der Fassung des Gesetzes vom 26.04.2005, GVBl. I Nr. 11/2005, S. 170[↩]
- in der bis Ende 2008 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2004, GVBl. I Nr. 5/2005 S.50[↩]
- vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2011 – OVG 9 N 79.09[↩]
- vgl. VG Potsdam, Urteil vom 08.11.2012 – VG 6 K 777/10[↩]
- VG Potsdam ebd.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 – OVG 9 N 9.12[↩]
- vgl. VG Potsdam ebd. unter Verweis etwa auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2012 – OVG 1 B 63.11[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2011 – OVG 9 N 62.09 –; Beschluss vom 20.05.2009 – OVG 9 S 10.08 und OVG 9 S 45.08, LKV 2009, 423[↩]