Abgrenzung zwischen Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht

Die mitunter schwierige Abgrenzung zwischen dem Erschließungsbeitragsrecht und dem Straßenausbaubeitragsrecht war jetzt Gegenstand einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts:

Abgrenzung zwischen Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht

In den betreffenden Verfahren hat die Stadt Suhl gegen den Freistaat Thüringen geklagt, weil das Thüringer Landesverwaltungsamt ihre Beitragsbescheide, die sie gegenüber den Anwohnern einer Straße erlassen hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben hat. Mit den Bescheiden sollten Beiträge für die Erneuerung dieser Straße und des Gehweges abgerechnet werden. Das Landesverwaltungsamt war der Ansicht, dass die zum Beitrag herangezogenen Anwohner in dem nach der Straßenausbaubeitragssatzung maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch nicht Eigentümer der betreffenden Grundstücke gewesen sind. Das Verwaltungsgericht Meinigen hatte die Klagen der Stadt abgewiesen1.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er die Auffassung des Landesverwaltungsamts zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht grundsätzlich teile, dass das aber für den Ausbau des Gehwegs nicht gelte:

Weil dieser Gehweg im Bereich des Stadtparks vor dem 3. Oktober 1990 noch nicht in einer den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechenden Weise hergestellt gewesen sei, könne Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid nicht das landesrechtliche Straßenausbaubeitragsrecht, sondern insoweit nur das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht sein. Danach komme es für die persönliche Beitragspflicht darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer gewesen ist. Die Stadt Suhl hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung ihre Berufung nur noch aufrechterhalten, soweit ihre Bescheide als Erschließungsbeitragsbescheide für die erstmalige Herstellung des Gehwegs anzusehen sind. Im Übrigen hat die Stadt Suhl ihre Berufung in allen Verfahren zurückgenommen.

Weiterlesen:
Bundesgartenschau und der Straßenbau

Soweit die Stadt Suhl ihre Berufung aufrechterhalten hat, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinen am Schluss der Sitzung verkündeten Urteilen ihrer Berufung stattgegeben.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 14.02.2011 – 4 KO 507/08 u.a.

  1. VG Meiningen, Urteile vom 15.07.2008 – 1 K 378/07 Me[]