Abschiebehaft – und die Angaben zur Haftdauer im Haftantrag

Sicherungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht genügt. Denn ein diesen Anforderungen nicht entsprechender Haftantrag bietet keine Grundlage für die Anordnung von Abschiebungshaft1.

Abschiebehaft – und die Angaben zur Haftdauer im Haftantrag

In dem Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG unter anderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung dargelegt werden. Die Darlegung darf knapp gehalten sein, muss aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen2. Sie muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht3.

Dem entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Diese legt in dem Antrag dar, dass und weshalb der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und welcher Zeitraum für die Durchführung der Abschiebung benötigt wird. Sie durfte sich für dessen Bestimmung auf die Erfahrungen der örtlichen Bundespolizeidirektion stützen4. An der Zulässigkeit des Haftantrags ändert es nichts, dass sich dem Antrag nichts dafür entnehmen lässt, weshalb statt der nach den Darlegungen der beteiligten Behörde für die Beschaffung der Passersatzpapiere und die Vorbereitung der Abschiebung erforderlichen 6 bis 8 Wochen eine Haft von fast 12 Wochen beantragt wird. Zweck des Begründungserfordernisses ist es, den Richter und den Betroffenen durch die Angaben der Behörde in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit des Haftantrags zu prüfen. Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder – worum es hier geht – eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags5.

Weiterlesen:
Bundespolizeiinspektion ist keine Behörde

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14

  1. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9[]
  3. BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2016 – V ZB 143/14 7[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.12 2013 – V ZB 214/12 9; und vom 16.06.2016 – V ZB 12/15 10[]