Die beteiligte Behörde genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG, wenn sie darlegt, weshalb sie die beantragte Sicherungshaft für erforderlich hält. Sie muss nicht zusätzlich erläutern, dass und aus welchen Gründen ein milderes Mittel, mit dem der Zweck der beantragten Haft in ebenso ausreichender Weise erreicht werden kann, nicht zur Verfügung steht.
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.
Diesen Anforderungen genügte im vorliegenden Fall der Haftantrag:
Die beteiligte Behörde hat in ihrem Haftantrag zu allen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG in der Begründung anzusprechenden Tatsachen vorgetragen. Sie hat dabei die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung mit dem Verhalten des Betroffenen in den vergangenen Jahren begründet und in allen Einzelheiten geschildert. Diese Ausführungen boten dem Amtsgericht eine ausreichende Grundlage für die nach § 26 FamFG anzustellende amtswegige Prüfung.
Daran ändert es nichts, dass die beteiligte Behörde in dem Antrag keine Ausführungen dazu gemacht hat, dass und aus welchen Gründen der Zweck der Haft nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann.
Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, ohne entsprechende Ausführungen sei ein Haftantrag unzulässig. Sie gehörten zu den nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG vorgeschriebenen Ausführungen zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Diese dürfe nämlich nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht angeordnet werden, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes Mittel erreicht werden könne2.
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die beteiligte Behörde genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG, wenn sie darlegt, weshalb sie die beantragte Sicherungshaft für erforderlich hält. Sie muss nicht zusätzlich erläutern, dass und aus welchen Gründen ein milderes Mittel, mit dem der Zweck der beantragten Haft in ebenso ausreichender Weise erreicht werden kann, nicht zur Verfügung steht.
Es trifft zwar zu, dass die Anordnung von Haft nicht erforderlich, sondern nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unzulässig ist, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde unzulässig ist, wenn er keine Ausführungen dazu enthält, dass und aus welchen Gründen der Zweck der beantragten Haft mit milderen Mitteln nicht zu erreichen ist. § 417 Abs. 2 FamFG macht die Zulässigkeit des Haftantrags zwar von der Beifügung einer nach den in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift festgelegten Gesichtspunkten strukturierten Begründung abhängig. Der Haftantrag soll eine hinreichende Grundlage für die von dem Gericht gemäß § 26 FamFG anzustellende amtswegige Prüfung und für die Verteidigung des Betroffenen bieten3. Dieser Zweck wird aber erreicht, wenn die Behörde mitteilt, aus welchen Haftgründen die Haft angeordnet werden soll und auf welchen Sachverhalt sie diese Haftgründe jeweils stützt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch ohne zusätzliche Hervorhebung, dass die beteiligte Behörde keine Möglichkeit sieht, die angestrebte Sicherung der Abschiebung mit milderen Mitteln zu erreichen. Das Gericht kann diese Gründe jedenfalls kritisch prüfen und den Betroffenen, der sich dazu aus eigenem Wissen äußern kann4, ggf. wegen milderer Mittel befragen.
Gelangte das Gericht bei der – nach § 26 FamFG gebotenen – kritischen Prüfung des Antrags zu dem Ergebnis, dass die Sicherung der Abschiebung auch ohne Anordnung von Abschiebungshaft zu erreichen ist, fehlte es an der Erforderlichkeit der Haft. Der Antrag wäre dann unbegründet, aber nicht unzulässig. Es liegt nicht anders als in Fällen, in denen der beteiligten Behörde in dem Haftantrag rechtliche5 oder tatsächliche6 Fehler unterlaufen. Auch sie stellen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Haftantrags in Frage.
Ihre Pflicht zur amtswegigen Sachaufklärung nach § 26 FamFG haben die Vorinstanzen nicht verletzt. Es bestand nämlich keine Veranlassung der Frage nachzugehen, ob der Zweck der Sicherungshaft im Fall des Betroffenen durch mildere Mittel würde erreicht werden können. Eine Meldeauflage oder eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts schieden hier, was die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen einräumen, offensichtlich aus. Was die beteiligte Behörde hätte veranlassen können, der Möglichkeit einer Abwendung der Haft durch eine Sicherheitsleistung oder die Garantie einer Vertrauensperson nachzugehen, erschließt sich nicht. Es ist nicht erkennbar und auch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, von welcher Seite eine solche Sicherheit hätte gestellt oder eine Garantie hätte übernommen werden können und weshalb sich der Betroffene angesichts seines festgestellten Verhaltens hierdurch davon hätte abhalten lassen, sich der Abschiebung zu entziehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2017 – V ZB 128/16
- st. Rspr.: BGH, Beschlüsse vom 31.01.2013 – V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15; vom 09.10.2014 – V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6; vom 22.10.2015 – V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 15; und vom 20.10.2016 – V ZB 26/15 6[↩]
- MünchKomm-FamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 417 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9[↩]
- zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschluss vom 16.06.2016 – V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 12.12 2013 – V ZB 214/12 9; und vom 15.10.2015 – V ZB 82/14 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.06.2016 – V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 9 f.[↩]











