Abschiebehaft, ihre Dauer – und die Zulässigkeit des Haftantrags

Zulässig ist ein Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG nur, wenn er auch Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung enthält.

Abschiebehaft, ihre Dauer – und die Zulässigkeit des Haftantrags

Zwar dürfen die Ausführungen dazu knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.

Danach war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Haftantrag der beteiligten Behörde unzulässig. Er beschränkte sich auf die Angabe, dass die Passbeschaffung, die Buchung von verfügbaren Flügen nach Tunesien und sonstige organisatorische Tätigkeiten mit zuständigen Behörden und Einrichtungen und die Außerlandesbringung des Betroffenen aufgrund neuer geänderter Verfahren zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tunesien bis zu sechs Monate dauern würden. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)2, unzureichend3.

Die Behörde hat allerdings die fehlenden Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Haft nachgeholt. Dabei ist es unschädlich, dass diese Nachholung auf Aufforderung des Beschwerdegerichts und im Rahmen eines vermeintlichen, in Wirklichkeit aber nicht eingeleiteten Beschwerdeverfahrens erfolgt ist. Anlass für die Aufforderung des Beschwerdegerichts war der Aufhebungsantrag des Betroffenen. Der nachgeholte Vortrag ist auch ausreichend. Danach sind zwar bei der Beschaffung von Passersatzpapieren und der Vorbereitung von Abschiebungen nach Tunesien unterschiedliche Erfahrungen gemacht worden. Das hat sie aber im Einzelnen ausgeführt und auf dieser Grundlage eine eigene Einschätzung vorgetragen, nämlich, dass hier mit fünf Monaten zu rechnen sei. Mehr ist im Rahmen eines zulässigen Haftantrags nicht erforderlich.

Weiterlesen:
Voraussetzungen für die Förderung von Zufluchtstätten

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2017 – V ZB 39/17

  1. st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 8; vom 06.12 2012 – V ZB 118/12 4; und vom 31.01.2013 – V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 9, 15, jeweils mwN[]
  2. näher BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – V ZB 67/13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 9[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.10.2016 – V ZB 8/15 7; und vom 31.03.2017 – V ZB 74/172[]