Dass sich ein Betroffener gerichtlich gegen eine zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erlassene Abschiebeanordnung nach § 58a AufenthG wehrt, stellt kein Grund für eine drei Monate überschreitende Abschiebehaft dar.
Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Anordnung oder Verlängerung der Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die – von ihm zurechenbar veranlasst – dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist1.
Auch im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG hat der Betroffene eine durch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht eintretende Verzögerung der Abschiebung nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Wahrnehmung der durch das Gesetz eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten dem Rechtssuchenden nicht zum Nachteil gereichen darf, nicht zu vertreten2.
Der Ansicht des Landgerichts Bremen, wonach sich der Betroffene die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zurechnen lassen müsse, weil er durch sein gefahrbegründendes Verhalten den Anlass für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG gesetzt habe und in diesem Verfahren vor einer Haftanordnung der Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens nicht abgewartet werden könne3, ist nicht beizutreten. Sie liefe darauf hinaus, dass in jedem Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG überschritten werden dürfte und es auf ein Vertretenmüssen des Betroffenen im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr ankäme. In der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Aufenthaltsgesetzes ist jedoch für die Fälle des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG a.F. noch keine Ausnahme von der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG normiert. Erst in die seit dem 29.07.2017 geltende Fassung des Aufenthaltsgesetzes hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.20174 mit § 62 Abs. 3 Satz 4 eine Regelung eingefügt, die eine Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bei Personen erlaubt, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht.
Dem Bedürfnis nach einer Absicherung der Abschiebung wurde nach der alten Rechtslage dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz bei einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ein beschleunigtes Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorsah, das innerhalb der grundsätzlichen Höchstdauer der Haft von drei Monaten abgeschlossen werden kann. In § 58a Abs. 4 Satz 2 und 3 AufenthG wurde nämlich bestimmt, dass der Vollzug der Abschiebung nur dann ausgesetzt ist, wenn innerhalb von sieben Tagen ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wird. Damit wurde eine Ausnahme von dem Grundsatz normiert, dass Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner Antragsfrist unterliegen, also grundsätzlich auch noch lange Zeit nach Einreichung einer Klage, für deren Erhebung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Monatsfrist gilt, gestellt werden können5. Die kurze Frist beruhte gerade auf der im Hinblick auf die Dreimonatsfrist in § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gebotenen Eile6. Zudem ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sogleich zum Bundesverwaltungsgericht zu stellen und bleibt somit zur Verfahrensbeschleunigung auf einen Rechtszug beschränkt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – XIII ZB 8/19
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.03.2010 – V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn.19; und vom 17.05.2018 – V ZB 54/17, InfAuslR 2018, 339 Rn. 2, jeweils mwN[↩]
- vgl. zu einem Antrag nach § 123 VwGO: BGH, Beschluss vom 30.06.2011 – V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 396 Rn. 21 mwN[↩]
- LG Bremen, Beschluss vom 15.06.2017 – 10 T 325/17[↩]
- BGBl. I S. 2780[↩]
- vgl. OVG Greifswald, NVwZ-RR 2004, 212, 213 und Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL, § 80 Rn. 469 mwN[↩]
- vgl. Hailbronner/Fritzsch in Hailbronner, AuslR [Juni 2020], § 58a Rn. 96 und Nr. 58a 4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 [GMBl. S. 878][↩]











