Abschiebehaft – und der Haftgrund der Fluchtgefahr

Nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann die ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, ein Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr sein.

Abschiebehaft – und der Haftgrund der Fluchtgefahr

Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde1.

Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen2. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt.

Hieran gemessen bejahte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei die Entziehungsabsicht: Es stellt zum einen darauf ab, dass der Betroffene bei seiner polizeilichen Anhörung am 3.12 2015 angegeben hatte, dass er, wenn er nach Marokko abgeschoben werden solle, nach Frankreich weiterreisen würde. Zum anderen stützt sich das Beschwerdegericht auf die Angaben des Betroffenen bei dessen Anhörung am 17.12 2015 durch den beauftragten Richter des Beschwerdegerichts. Dort hat er angegeben, dass er nicht in ein Flugzeug nach Marokko steigen würde. Das Beschwerdegericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass der Betroffene sich einer Abschiebung in sein Heimatland nicht stellen und untertauchen würde, um sich in ein anderes Land abzusetzen. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Beschwerdegericht habe die weitere Angabe des Betroffenen in der richterlichen Anhörung nicht hinreichend berücksichtigt, er werde im Fall seiner Entlassung Verwandte in Deutschland aufsuchen und nur für den Fall, dass sich diese nicht finden ließen und die Behörde es wolle, nach Frankreich gehen, greift sie die Würdigung des Beschwerdegerichts an, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2016 – V ZB 26/16

  1. vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 33; BGH, Beschluss vom 12.05.2016 – V ZB 27/16 5[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2012 – V ZB 46/11 9 mwN[]