Eine Rüge des Betroffenen, seine Anhörung durch das Amtsgericht gemäß § 420 FamFG leide an einem schwerwiegenden Mangel, weil das Anhörungsprotokoll keinen Vermerk darüber enthalte, ob die Anhörung und die Bekanntgabe in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung erfolgt seien, ist unbegründet.

Das Fehlen dieser Angabe besagt nämlich nur, dass das Protokoll in dieser Hinsicht lückenhaft ist und sich bei Bedarf nicht aufgrund des Protokolls, sondern nur unter Heranziehung der verfügbaren anderen Erkenntnisquellen feststellen ließe, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Durchführung persönlicher Anhörungen und bei der Bekanntgabe von Entscheidungen eingehalten worden sind1.
Eine solche Feststellung ist hier nicht veranlasst, weil der Betroffene eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit in §§ 170, 173 GVG nicht behauptet. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob er einen solchen Verfahrensverstoß des Amtsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren noch rügen könnte, obwohl er ihn im Beschwerdeverfahren nicht gerügt hat2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2018 – V ZB 28/17
- vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1958 – V ZR 12/57, BGHZ 26, 340, 343 für § 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO[↩]
- vgl. dazu: Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 72 Rn. 43 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 19.04.1961 – IV ZR 217/60, BGHZ 35, 103, 106; und vom 21.05.1996 – XI ZR 199/95, BGHZ 133, 36, 39; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 20/99, NJW-RR 2000, 1664[↩]