Abschiebehaft und das generelle Einverständnis der Staatsanwaltschaft

Der Haftantrag in einer Abschiebehaftsache (bzw. Zurückschiebungshaftsache) muss auch dann Ausführungen zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung enthalten, wenn das Einvernehmen generell erteilt wurde und dies gerichtsbekannt ist.

Abschiebehaft und das generelle Einverständnis der Staatsanwaltschaft

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung1. Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags2.

Zu den in dem Haftantrag darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft. Ergibt sich – wie hier – aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, muss der Antrag daher Angaben zu dem Vorliegen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft enthalten3. Das gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen generell erteilt hat, und dies dem Gericht bekannt ist4. Denn der Haftantrag richtet sich nicht nur an das Gericht, sondern auch an den Betroffenen; die darin enthaltenen Darlegungen sollen ihm eine Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag geben5. Der Betroffene muss daher erkennen können, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt6; andernfalls kann er nicht überprüfen, ob das Einvernehmen tatsächlich generell erteilt worden ist und auch seinen Fall erfasst.

Der Mangel des Haftantrags wäre zwar – mit Wirkung für die Zukunft – geheilt worden, wenn die Behörde die fehlenden Angaben nachgeholt und der Betroffene Gelegenheit erhalten hätte, dazu in einer persönlichen Anhörung Stellung zu nehmen7. Hierzu ist es aber nicht gekommen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2012 – V ZB 167/11

  1. BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22.07.2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7[]
  2. BGH, Beschluss vom 29.04.2010 V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22.07.2010 – V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 07.04.2011 – V ZB 133/10, Rn. 7[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2011 – V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9[]
  4. BGH, Beschluss vom 07.06.2011 – V ZB 44/11[]
  5. BGH, Beschluss vom 22.07.2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12[]
  6. hier: Verfügung bzw. Mitteilung des Saarländischen Innenministeriums vom 17.05.1992[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2011 – V ZB 61/11; Beschluss vom 06.10.2011 – V ZB 188/11[]