Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die – von ihm zurechenbar veranlasst – dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat1.
Hat der Betroffene seinen Pass bewusst entsorgt, hat er damit die über drei Monate hinausgehende Haftdauer zu vertreten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2017 – V ZB 69/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2010 – V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn.20; Beschluss vom 19.01.2017 – V ZB 99/16 6[↩]