Die unterlassene Unterrichtung des Konsulats des Heimatlands des Betroffenen gemäß Art. 36 WÜK führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft.

Eine Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt auch nicht aus einem etwaigen Fehler bei der gebotenen Belehrung – hier – nach Art. 36 WÜK und vergleichbaren Vorschriften bilateraler Abkommen.
Richtig ist zwar, dass solche Fehler, darunter auch die fehlende Unterrichtung des Konsulats des Heimatlands des Betroffenen nach erfolgter Belehrung, nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führten1. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aber aufgegeben2, weil das nationale Gericht die Haft zur Sicherung einer Abschiebung nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wegen der Verletzung von Verteidigungsrechten des Betroffenen nur dann aufheben darf, wenn es der Ansicht ist, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können3. Deshalb führt auch die Verletzung der Unterrichtungspflicht nach erfolgter Belehrung gemäß Art. 36 WÜK zur Rechtswidrigkeit der Haft nur, wenn das Verfahren bei pflichtgemäßem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Das hat der Betroffene darzulegen4.
Daran fehlt es hier. Der Betroffene hat zwar einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach Art. 36 WÜK gerügt. Er hat aber nicht dargelegt, dass das Verfahren bei Beachtung der Regelung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Deshalb führt ein etwaiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2017 – V ZB 128/16
- BGH, Beschlüsse vom 18. No- vember 2010 – V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 Rn. 4; vom 14.07.2011 – V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6; und vom 30.10.2013 – V ZB 33/13 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – V ZB 79/15, NVwZ 2016, 711 Rn. 10 f.[↩]
- EuGH, Urteil vom 10.09.2013 – C-383/13 – PPU – G. und R., ECLI:EU:C:2013:533 Rn. 45[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – V ZB 79/15, NVwZ 2016, 711 Rn. 13[↩]