Der Haftrichter muss zwar im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des Unionsrechts untergebracht werden wird1.
Der weitere Vollzug einer unter Verstoß gegen diese Verpflichtung angeordneten Haft ist aber nur rechtswidrig, wenn der Richtlinie widersprechende Haftbedingungen aufrechterhalten werden.
Stellt die beteiligte Behörde dagegen richtlinienkonforme Haftbedingungen her, steht der Fehler bei der Anordnung der Haft deren Aufrechterhaltung und deren weiteren Vollzug nicht entgegen2.
So liegt es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Im Anschluss an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.20142 hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Unterbringungspraxis geändert. Es hat den Vollzug der Sicherungshaft in der Justizvollzugsanstalt Büren umgehend beendet und ihn in anderen Einrichtungen (hier: im Abschiebegewahrsam Berlin-Köpenick) fortgesetzt, die den Anforderungen der Richtlinie genügen3. Im Zuge dieser Maßnahme ist auch der Betroffene in eine solche Gewahrsamseinrichtung verlegt worden. Dem weiteren Vollzug standen deshalb die Unterbringungsbedingungen nicht mehr entgegen. Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht ist ab diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2016 – V ZB 112/15
- BGH, Vorlagebeschluss vom 11.07.2013 – V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166, Rn.20 und Beschluss vom 25.07.2014 – V ZB 137/14, aaO Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2014 – V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 11[↩][↩]
- Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 25.07.2015 – 1539.16.04213339(2604), veröffentlicht im Sammelblatt Nordrhein-Westfalen[↩]











