Nach erlaubter visumfreier Einreise ist Eilrechtsschutz grds. nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. § 58 Abs. 1a AufenthG betrifft lediglich den Vorgang der Abschiebung und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Minderjährige.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fall durften die Antragsteller, zwei minderjährige Roma-Kinder, Anfang Juni 2010 als mazedonische Staatsangehörige mit biometrischem Pass nach Art.20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) sowie § 1 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 1 mit Fn. 2 VO (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) visumfrei einreisen und waren zu einem höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an berechtigt. Der Rechtmäßigkeit der Einreise und des dreimonatigen Aufenthalts stand auch nicht entgegen, dass der visumfreie Aufenthalt nur für Besuchszwecke galt, die Antragsteller aber mit ihrem Antrag vom 17.11.2010 Gründe für einen dauerhaften Aufenthalt geltend machen, die schon bei Einreise vorlagen. Ein visumbefreiter Ausländer mit der Absicht zum Daueraufenthalt reist – anders als ein visumpflichtiger Ausländer, der mit einem Besuchsvisum einreist – nicht mit dem falschen Visum ein. Zwar ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Daraus folgt jedoch lediglich, dass ein von der Visumpflicht nach Anhang II EG-VisaVO befreiter Ausländer, der mit der Absicht dauerhaften Aufenthalts ohne nationales Visum einreist und hier einen Aufenthaltstitel beantragt, für diesen Titel die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt, nicht aber, dass sein vorheriger Aufenthalt rechtswidrig war1.
Die Antragsteller haben jedoch nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des visumfreien Besuchsaufenthalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, so dass ihr verspäteter Antrag nicht mehr die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslöste. Ihre Großeltern haben am 15.06.2010 nur die Ausstellung von Duldungen beantragt und anschließend für sich selbst asylrechtliche Folgeverfahren betrieben. Erst mit Schreiben vom 17.11.2010, also nach Ablauf der dreimonatigen Frist, beantragte der zwischenzeitlich bestellte Vormund der Antragsteller die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG und damit konkludent die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Ab diesem Zeitpunkt galten die Antragsteller indes bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als geduldet. Denn wird der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verspätet, d. h. nach Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts, gestellt, so gilt nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. Die gesetzliche Aussetzung der Abschiebung tritt unabhängig von der Rechtsgrundlage für den rechtmäßigen Aufenthalt und ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Verspätung und die dafür verantwortlichen Gründe ein2.
Statthafte Antragsart ist auch in diesem Fall der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zwar blieben die Antragsteller nach Ablauf der drei Monate trotz der Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Denn die gesetzliche Aussetzung der Abschiebung beseitigt nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, sondern steht lediglich zeitweise deren zwangsweiser Durchsetzung im Wege3. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis enthält jedoch eine die Antragsteller selbstständig belastende Regelung, nämlich den Wegfall der Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, gegen die Widerspruch und Klage nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. Diese kann vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden4.
Hinsichtlich der Androhung der Abschiebung ist der Antrag ebenfalls als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVG statthaft, weil die Androhung der Abschiebung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG sofort vollziehbar ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der bereits durch das Gesetz vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit. Denn ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis besteht nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung nicht. Die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird sich deshalb ebenso wie die Androhung der Abschiebung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen können.
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Hier ist ein solches Abschiebungsverbot, insbesondere nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, hinsichtlich der Antragsteller für Mazedonien nicht ersichtlich.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Im vorliegenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren ist die Prüfung eines solchen zielstaatsbezogenen Ausreisehindernisses, das ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen könnte, nicht durch eine vorrangige Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 24 Abs. 2 AsylVfG oder die Bindungswirkung eines Asylbescheids nach § 42 Satz 1 AsylVfG gesperrt. Die Großeltern haben nur für sich selbst, nicht aber für die Antragsteller Asylanträge gestellt. Der neue Vormund hat ausdrücklich keinen Asylantrag gestellt, sondern lediglich einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei der Antragsgegnerin, die hierüber unter Beteiligung des Bundesamts nach § 72 Abs. 2 AufenthG entschieden hat.
Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung nach Mazedonien ist jedoch nicht zu erkennen.
Soweit sie geltend machen, in Mazedonien als Angehörige der Minderheit der Roma ihre Existenz nicht sichern zu können, so begründet dies eine solche Gefahr nicht.
Derartige allgemeine Gefahren für eine Bevölkerungsgruppe sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift räumt der politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörde über einen Abschiebungsstopp wegen bestimmter Allgemeingefahren den Vorrang vor der individuellen Berücksichtigung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein. Sie sperrt deshalb die Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch dann, wenn eine solche Gefahr erheblich ist und dem Einzelnen nach seiner Rückkehr konkret droht. Die Sperrwirkung wird in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur durchbrochen, wenn die Gefahrenlage im Einzelfall derart extrem ist, dass praktisch jeder, der in den Zielstaat abgeschoben wird, sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten körperlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert ist. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG gebieten in diesem Fall auch ohne eine Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, von der Abschiebung zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit abzusehen5.
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dürfte auch nach Inkrafttreten des § 58 Abs. 1a AufenthG weiterhin in Fällen, in denen es um die Existenzsicherung unbegleiteter Minderjähriger geht, anwendbar sein. Nach § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Die zum 26.11.2011 in Kraft getretene Vorschrift setzt Art. 10 Abs. 2 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) um6. Teilweise wird vertreten, sie biete auf Vollstreckungsebene einen dem § 60 Abs. 7 AufenthG gleichwertigen Schutz7. Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sei damit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr geboten. Diese Heranziehung des auf der Vollstreckungsebene zu prüfenden § 58 Abs. 1a AufenthG als Anspruchsausschluss im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenhtG begegnet jedoch erheblichen Bedenken8.
Diese Frage bedarf hier indes keiner Klärung, weil jedenfalls die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf die Möglichkeit der Existenzsicherung der Antragsteller nicht vorliegen:
Zum einen haben die Antragsteller und ihre Großeltern, die alle über gültige mazedonische Pässe verfügen und somit als Staatsangehörige registriert sind, in Mazedonien Zugang zu den – wenn auch geringen – Leistungen des dortigen Sozial- und Gesundheitssystems9. Bereits deshalb ist die Annahme einer Existenzgefährdung nicht gerechtfertigt.
Zum anderen haben die zuständigen mazedonischen Behörden im vorliegenden Fall erklärt, sich um die Antragsteller nach ihrer Rückkehr zu kümmern. Das mazedonische Innenministerium hat mit Schreiben vom 13.12 2012 mitgeteilt, das Ministerium für Arbeit und Soziales und das Gemeindezentrum für Soziales in … seien bereits über die geplante Rückkehr der Antragsteller informiert worden. Das Gemeindezentrum für Soziales in … habe erklärt, die Antragsteller und ihre Großeltern müssten sich im Falle ihrer Rückkehr umgehend an es wenden, damit dort die „nötigen Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen“ ergriffen werden könnten. Diese Information hat die Deutsche Botschaft in Skopje mit Schreiben vom 25.01.2013 bestätigt. Das Gemeindezentrum in … habe telefonisch mitgeteilt, dass der Fall dort bekannt und alle beteiligten mazedonischen Stellen bereits über die beabsichtigte Rückführung informiert seien. Bereits mit Schreiben vom 07.02.2012 hatte die Deutsche Botschaft berichtet, das Zentrum für Sozialarbeit in … werde die Vormundschaft übernehmen, wenn die Großmutter diese nicht mehr ausüben könne. Sollten keine Verwandten ermittelt werden können, komme schließlich eine Heimunterbringung in Betracht. Aufgrund dieser Erklärungen geht das Gericht davon aus, dass die Existenz der Antragsteller durch die zuständigen mazedonischen Stellen gesichert werden wird, selbst wenn ihre Großeltern oder andere Verwandte hierzu nicht in der Lage sein sollten. Auch der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Mazedonien vom 27.01.2013 enthält keine Informationen, die einen anderen Schluss nahe legen und es rechtfertigen würden, an den Zusagen der mazedonischen Behörden zu zweifeln.
Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte in diesem Zusammenhang § 58 Abs. 1a AufenthG nicht beachtet, greift nicht durch. Die Vorschrift des § 58 Abs. 1a AufenthG ist bereits ihrer systematischen Stellung nach nicht im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Denn die Vorschrift ist als vollstreckungsrechtliche Norm, die die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Rückführungsvorgangs und seine Modalitäten regelt, einzuordnen10.
Selbst wenn § 58 Abs. 1a AufenthG aber bereits im vorliegenden Eilverfahren (etwa nach einer Umdeutung des Eilantrags nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO in diesem Punkt in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO) zu prüfen sein sollte, würde dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Vorschrift betrifft nur die Abschiebung eines „unbegleiteten“ minderjährigen Ausländers. Die Antragsgegnerin hat aber im vorliegenden Verfahren nunmehr ausdrücklich erklärt, sie beabsichtige, die beiden Antragsteller zusammen mit ihren Großeltern abzuschieben. Die Großmutter ist nach den zwei vorgelegten Beschlüssen des Gemeindezentrums in … vom 03.03.2006 in Mazedonien zum Vormund sowohl der Antragstellerin zu 1) als auch des Antragstellers zu 2) bestellt worden. Dies wurde auch durch das Schreiben der Deutschen Botschaft in Skopje vom 07.02.2012 bestätigt. Die Antragsteller werden somit von einem „Mitglied [ihrer] Familie“ sowie „einer zur Personensorge berechtigten Person“ i. S. v. § 58 Abs. 1a AufenthG begleitet werden. Es ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund deren die Antragsgegnerin die Eignung der Großmutter als Vormund, etwa im Hinblick auf ihr behauptetes Analphabetentum, prüfen müsste. Da Bezugspunkt des § 58 Abs. 1a AufenthG die Rückkehr in das Heimatland ist, ist insbesondere nicht maßgeblich, ob die Großeltern in Deutschland zum Vormund bestellt wurden, hätten bestellt werden können oder ob die ausländische Vormundschaftsbestellung im Bundesgebiet hätte anerkannt werden können. § 58 Abs. 1a AufenthG verlangt nicht, dass die deutschen Ausländerbehörden vor einer Abschiebung die rechtliche Bestellung zur Personensorge im Rückkehrstaat durch die dortigen staatlichen Stellen einer Prüfung am Maßstab der in Deutschland geltenden Vorschriften für eine solche Bestellung unterziehen müssten. Die Frage der Berechtigung der den Minderjährigen begleitenden Person zur „Personensorge“ richtet sich nach dem eindeutigen Regelungsziel der Norm vielmehr danach, ob im Rückkehrstaat die Sorgeberechtigung wirksam besteht. Dies ist hier gegeben: Die Großmutter ist in Mazedonien als Vormund der Antragsteller eingesetzt worden. Sie hat überdies in der Vergangenheit zusammen mit dem Großvater offenbar auch seit vielen Jahren die tatsächliche Sorge für die Antragsteller übernommen. Die mazedonischen Behörden haben zudem, wie ausgeführt, ihre konkrete Unterstützung bei der Wahrnehmung der Personensorge im Falle der Rückkehr zugesagt.
Soweit der Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen vom 17.11.2010 außerdem noch damit begründet wurde, die Großeltern der Antragsteller könnten aufgrund ihres Gesundheitszustands und Alters den Lebensunterhalt in Mazedonien nicht sichern, so dürfte damit zwar eine individuelle Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG behauptet werden, für die die oben genannten Sperrwirkung (nebst Ausnahme nur im Falle einer Extremgefahr) nicht gilt. Auch insoweit ist jedoch für die Antragsteller aus den oben ausgeführten Gründen (Möglichkeit des Zugangs zum Sozialsystem und Unterstützungszusage der mazedonischen Stellen im konkreten Fall) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nicht anzunehmen.
Die von den Großeltern vor dem Bundesamt angeführten Gründe für die Ausreise, nämlich die Furcht vor der Rache der Familie eines Mitschülers nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Antragsteller im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Vortrag zu dem Streit der Familien ist bereits zu vage und unsubstantiiert, um die konkrete Befürchtung solcher Racheakte gegenüber den Antragstellern zu rechtfertigen. Entsprechende nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine solche konkrete Gefahr wurden nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in einem solchen Falle kein hinreichender Schutz durch die mazedonische Polizei erlangt werden könnte.
Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, dass der vorgetragene sonderpädagogische Förderbedarf der Antragsteller wegen einer Intelligenzminderung im Falle ihrer Abschiebung nach Mazedonien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde.
Die Androhung der Abschiebung der nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG ebenfalls rechtmäßig erfolgt.
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27. März 2013 – 15 E 2868/12
- so zutreffend Zeitler, HTK-AuslR, Stand: Juli 2012, § 81 AufenthG/zu Abs. 3 und 4, Nr. 2; a. A. z. B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.2012, 8 ME 94/12 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2011, 11 S 2438/11 6 f.[↩]
- Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl.2011, § 81 Rn. 37[↩]
- vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 81 Rn. 33; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.04.2012, 5 Bs 45/12[↩]
- vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007, 11 S 2364/07 2; BayVGH, Beschluss vom 13.04.2006, 24 C 06.569 28; zum Ganzen auch Armbruster, HTK-AuslR/Rechtsschutz/2.01.3 05/2012 Nr. 5.1[↩]
- vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, 9 C 9/95, juris; Urteil vom 12.07.2001, 1 C 5/01 21; Zeitler, HTK-AuslR /§ 60 AufenthG /zu Abs. 7 Satz 1 06/2012 Nr. 2 sowie zu Abs. 7 Satz 3 06/2012 Nr. 3.1 m. w. N.[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/5470[↩]
- Britting-Reimer, Entscheiderbrief 4/2012, S. 1 f.; ähnlich VG Hamburg, Beschluss vom 8.05.2012, 4 AE 290/12[↩]
- eingehend m. w. N. VGH Baden-Württemberg, Urt. v 27.04.2012, A 11 S 3392/11 32[↩]
- vgl. hierzu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 27.01.2013, Asyldokumentation des Gerichts, S. 11, 8[↩]
- Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 58 Rn. 92; VGH Baden-Württemberg, Urt. v 27.04.2012, A 11 S 3392/11 32; VG Augsburg, Beschluss vom 25.01.2013, Au 6 K 12.1577, Au 6 E 12.1579 31[↩]











