In den Fällen des § 34a AsylVfG beträgt die Klagefrist gemäß § 74 I HS 1 AsylVfG zwei Wochen; § 74 I HS 2 AsylVfG findet insoweit keine Anwendung.

§ 74 Abs. 1, 1. Hs. AsylVfG sieht vor, dass die Klagefrist im Grundsatz zwei Wochen beträgt. Die Ausnahme gemäß § 74 Abs. 1, 2. Hs. AsylVfG, wonach die Klagefrist auf eine Woche verkürzt ist, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Woche zu stellen ist, greift vorliegend nicht: Der auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hinweisende Klammerzusatz verdeutlicht, dass nur in den dort genannten Fällen die Verkürzung der Klagefrist erfolgt [1].
Der teils vertretenen Auffassung, § 74 Abs. 1, 2. Hs. AsylVfG müsse entsprechende Anwendung auf die Fälle des § 34a AsylVfG finden, da Sinn, Zweck und Gesetzessystematik gleichgelagert seien [2], folgt das Verwaltungsgericht Lüneburg nicht.
Zum einen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Den Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch Gesetz vom 28.08.2013 [3] kann ein Begehren des Gesetzgebers, die Klagefrist in den Fällen des § 34a Abs. 1 AsylVfG zu verkürzen, nicht entnommen werden [4]. Vielmehr spricht gegen die gesetzgeberische Absicht, die Klagefrist zu verkürzen, der Umstand, dass betroffene Ausländer durch die Neufassung des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade bessergestellt werden, indem ihnen einstweiliger Rechtsschutz eröffnet wird.
Zum anderen ist auch eine vergleichbare Interessenlage in den Fällen des § 36 AsylVfG einerseits und des § 34a AsylVfG andererseits nicht gegeben. Die Verkürzung der Klagefrist auf eine Woche bei als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen muss im Zusammenhang mit dem in § 36 Abs. 3 AsylVfG stark betonten Beschleunigungsprinzip gesehen werden. Insbesondere sieht § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG vor, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Woche nach Ablauf der einwöchigen – mit der Antragsfrist gleichlaufenden – Ausreisefrist ergehen soll. Eine solche Entscheidung kann jedoch dann noch nicht ergehen, wenn der Ausländer, dessen Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, in der Hauptsache noch keine Klage erhoben hat, ihm diese Möglichkeit aber noch offen steht, weil die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist.
Eine vergleichbare Situation kann in den Fällen des § 34a AsylVfG nicht eintreten, da hier eine § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG entsprechende Regelung gerade nicht besteht.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2014 – 5 B 47/14
- vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.07.2014 – 6a L 911/14.A 7; VG Regensburg, Urteil vom 05.03.2014 – RN 4 K 14.3912219; VG Aachen, Beschluss vom 07.02.2014 – 4 L 64/14.A 8; VG Ansbach, Urteil vom 08.01.2014 – AN 11 K 13.31110 23[↩]
- so etwa VG Ansbach, Urteil vom 08.04.2014 – AN 11 K 14.30189 15[↩]
- BGBl. I, S. 3474[↩]
- vgl. insbesondere BT-Drs. 17/13556, S. 7[↩]