Angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie für besonders schutzbedürftige Personen in Art. 21 ff., der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2014 [1] und der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [2] ist eindeutig, dass bei der Anordnung einer Abschiebung den Belangen von Familien mit Kindern besonders Rechnung getragen werden muss.

Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2014 [3] und die Tarakhel, Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [2] die Rückführung von Eltern mit Kindern betreffen, ist in der Konstellation einer alleinerziehenden Mutter von vier Kindern erst recht zu verlangen, dass das Verwaltungsgericht darlegt, worin es die Möglichkeit sieht, dass die Familie in Bulgarien eine gesicherte Unterkunft erhält, um Gesundheitsgefahren auszuschließen und den besonderen Belangen von Familien mit Kindern Rechnung zu tragen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. August 2017 – 2 BvR 863/17
- BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14, 10 ff.[↩]
- EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12[↩][↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14, Rn. 10 ff.[↩]