Abschiebung nach Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, die bevorstehende Überstellung eines Staatenlosen zu verhindern, der von seinem Aufenthaltsstaat nach Deutschland abgeschoben werden soll.

Abschiebung nach Deutschland

Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Berlin, das den Eilantrag des als Kriegsverbrecher gesuchten John Demjanjuk zurückwies, mit dem dieser versuchte, seine Abschiebung aus den USA zu verhindern.

Gegen Demjanjuk hat das Amtsgericht München im März 2009 einen Haftbefehl wegen Beihilfe zum vielfachen Mord erlassen. Ihm wird vorgeworfen, als Wachmann der SS im Vernichtungslager Sobibor im Jahre 1943 an der Ermordung von mindestens 29.000 Personen beteiligt gewesen zu sein. Die Vereinigten Staaten von Amerika, in die er sich nach dem Krieg begeben hat, haben ihm inzwischen rechtskräftig die Staatsangehörigkeit entzogen und beabsichtigen, den nunmehr Staatenlosen ins Ausland abzuschieben. Deutschland hatte gegenüber den USA seine Bereitschaft erklärt, den Mann aufzunehmen. Demjanjuk hat gegen seine Abschiebung geltend gemacht, er sei schwer krank. Im Übrigen werde er durch die Maßnahme dauerhaft von seiner Familie getrennt.

Das Verwaltungsgericht hat den gegen das Bundesministerium der Justiz gerichteten Antrag bereits als unzulässig angesehen. Es fehle dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch ohne das Einverständnis der Bundesregierung sei seine Abschiebung aus den USA weiterhin möglich. Eine Zurückschiebung des Antragstellers nach seiner Ankunft in Deutschland komme nicht in Betracht, da die Bundesrepublik aufgrund des Haftbefehls gerade die Verpflichtung treffe, den Beschuldigten festzunehmen. Im Übrigen stelle die Erklärung der Bundesregierung lediglich einen nachrangigen Mitwirkungsakt dar. Der eigentliche Eingriff liege in der Abschiebung durch amerikanische Stellen, die Demjanjuk in den USA ausreichend gerichtlich habe überprüfen lassen können.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2009 – VG 34 L 152.09