Abschiebung oder freiwillige Ausreise?

Einem Ausländer ist trotz bevorstehender Abschiebung die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise zu geben, wenn es als gewährleistet erscheint, dass er tatsächlich ausreist.

Abschiebung oder freiwillige Ausreise?

Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Überwachung der Ausreise ist nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist.

Im vorliegend vom Verwaltungsgerich Hamburg entschiedenen Eilverfahren ist der Ausländer zwar vollziehbar ausreisepflichtig und nicht innerhalb der ihm bisher gesetzten Ausreisefrist ausgereist. Bei den in § 58 Abs. 3 AufenthG genannten Fällen handelt es sich indes um Regelbeispiele1. Deshalb ist zwar für den Regelfall davon auszugehen, dass der Ausländer in den dort aufgeführten Fällen seiner Ausreisefrist nicht freiwillig nachkommen wird, ohne dass die Ausländerbehörde dies im Einzelfall ermitteln und darlegen muss. Die § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG zugrunde liegende Regelannahme kann jedoch im konkreten Fall widerlegt werden2. Eine solche Auslegung der Vorschrift erscheint nicht nur verfassungs, sondern mittlerweile auch europarechtlich geboten, weil sie andernfalls im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen könnte3. So sieht insbesondere Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG v. 16.12.20084 vor, dass von den Mitgliedstaaten – als letztes Mittel – gebrauchte Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen verhältnismäßig sein müssen. Die noch zu § 49 Abs. 1 AuslG ergangene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.11.20025, wonach bei der Entscheidung über die Abschiebung kein Raum für Verhältnismäßigkeitserwägungen sei, gilt damit für die aktuelle Rechtslage nicht mehr. Für die ausnahmsweise Einräumung der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise muss der Ausländer allerdings substantiiert vortragen, dass er zur freiwilligen Ausreise bereit ist6. Dies hat der Ausländer im vorliegenden Fall getan:

Der Ausländer hat mit der für das Eilverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, umgehend in sein Heimatland ausreisen zu wollen, um nicht abgeschoben zu werden. Angesichts der plötzlichen Wendung des Falles, dass mit Bescheid vom 18.07.2013 die Wirkungen seiner Ausweisung und seiner Abschiebungen auf nur eine Woche nach erfolgter Ausreise befristet worden sind, hat der Ausländer als serbischer Staatsangehöriger damit bereits alsbald nach seiner Ausreise wieder die Möglichkeit, für vorübergehende Aufenthalte legal als Tourist einzureisen. Das für den offenbar vorrangig beabsichtigten Daueraufenthalt nötige Visum kann er jetzt in der deutschen Auslandsvertretung seines Heimatlandes beantragen, ohne dass der Erteilung bereits ein Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG entgegenstünde. Diese Möglichkeiten sprechen in überzeugender Weise dagegen, dass der Ausländer lediglich versuchen will, die Abschiebung zu umgehen, um sich hiernach illegal weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Ein solches brächte ihm keinerlei Vorteile, wo er inzwischen gute Möglichkeiten hat, sich hier – zumindest als Besucher – künftig legal aufhalten zu dürfen. Eine Abschiebung indes wäre mit spürbaren Einschränkungen der persönlichen Freiheit sowie mit erheblichen Kosten verbunden, die er bei einer Widereinreise begleichen müsste. Zudem verschlechtert jede weitere Abschiebung seine Chancen, möglichst bald ein Visum für einen Daueraufenthalt zu bekommen. An diesem jedoch hat der Ausländer insbesondere aufgrund familiärer Belange ein offenbar großes Interesse, wobei es dahin stehen mag, welche der fünf Kinder nun wirklich die seinen sind.

Diese Umstände lassen auch eine Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als nicht erforderlich erscheinen. Zwar ist der Ausländer auch nach Einschätzung des Gerichts durchaus keine unproblematische Person. Hier geht es indes aber nicht um die Frage, ob er künftig in Deutschland Straftaten begehen könnte und ob er seinen weiteren Aufenthalt möglicherweise auf unzutreffende Behauptungen über seine familiäre Situation stützen will, sondern lediglich darum, ob auch ohne eine Abschiebung gewährleistet ist, dass er Deutschland umgehend verlässt. Dies ist hier der Fall; zudem wird die erfolgte Ausreise durch die Rücksendung der Grenzübertrittsbescheinigung nachgewiesen. Den von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung aufgeworfenen Fragen und Problemen ist im Visumsverfahren nachzugehen. Eine Abschiebung statt einer freiwilligen Ausreise wird deren Klärung nicht begünstigen.

Für die beabsichtigte freiwillige Ausreise genügt dem Ausländer die im Tenor genannte Frist bis zum 4.08.2013. Dieser Zeitraum reicht aus, um nochmals bei der Antragsgegnerin vorzusprechen, die Reise vorzubereiten, eine Fahrkarte z.B. für einen Bus zu kaufen und tatsächlich Deutschland zu verlassen. So gibt es täglich günstige Reisebusverbindungen zwischen Hamburg und Belgrad. Der schriftsätzlich beantragte Zeitraum einer Duldung bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist für eine freiwillige Ausreise nicht erforderlich, weshalb der Eilantrag nicht vollen Umfangs zum Erfolg führen kann. Die Duldung über den gesamten beantragten Zeitraum könnte im Übrigen auch nicht daraus folgen, dass der Widerspruch gegen die Ablehnung eines humanitären Aufenthaltsrechts voraussichtlich erfolgreich sein würde. Denn eines hier subsidiären humanitären Aufenthaltsrechts bedarf der Ausländer jetzt schon deshalb nicht mehr, weil er nach Wegfall der Sperre des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG Aufenthaltsrechte aus familiären Gründen nach § 28 AufenthG gelten machen kann.

Die Herausgabe des Nationalpasses und die Anpassung der Grenzübertrittsbe-scheinigung sind für eine legale freiwillige Ausreise erforderlich7. Auch wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich von seinem Antrag umfasst hat, so ist das Gericht im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung befugt, auch weitere notwendige Regelungen zu treffen, die für das Erreichen des mit der einstweiligen Anordnung bezweckten Ziels erforderlich sind8.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 15 E 2900/13

  1. vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 58 Rn. 38; BayVGH, Beschluss vom 14.02.2012, 10 C 11.2591 13[]
  2. grundlegend dazu VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012, 15 E 2848/12 12[]
  3. vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 58 Rn. 38 f. sowie 45 m. w. N.[]
  4. ABl. L 348 v. 24.12.2008, S. 98 ff. – Rückführungsrichtlinie[]
  5. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2002 – 3 Bs 418/02[]
  6. vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2012, 10 C 11.2591 13[]
  7. vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012, 15 E 2848/12 6 ff.[]
  8. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl.2012, § 123 Rn. 28[]