Das Bundesverwaltungsgericht gibt seine bisherigen Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 auf und übernimmt die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:

Das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis für die Abschiebung unbegleiteter minderjähriger Ausländer vermittelt den Betroffenen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung wie nationaler Abschiebungsschutz oder ein Abschiebestopp-Erlass und steht daher der Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege der verfassungskonformen Auslegung entgegen.
Die konkrete Möglichkeit der Übergabe an eine der in § 58 Abs. 1a AufenthG genannten Personen oder Stellen, von der sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen zu vergewissern hat, muss zur Überzeugungsgewissheit der Behörde bzw. des Gerichts feststehen.
Sobald die Ausländerbehörde von einem Wegfall des Vollstreckungshindernisses nach § 58 Abs. 1a AufenthG ausgeht, hat sie dies dem betroffenen Ausländer mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, um Rechtsschutz nachzusuchen.
Das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG berücksichtigt nicht nur Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12