Die Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

Der formellen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht nicht entgegen, dass der Gefährder vor Erlass der Verfügung möglicherweise nicht hinreichend angehört worden ist.
Nach nationalem Verfahrensrecht war eine Anhörung entbehrlich. § 58a AufenthG schreibt eine Anhörung weder ausdrücklich vor noch verbietet er eine solche, so dass § 28 BremVwVfG anzuwenden ist. Nach dieser Regelung ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Abs. 1). Nach § 28 Abs. 2 BremVwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, etwa wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (Nr. 1).
Es konnte daher im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall offenbleiben, ob hier vor der Übergabe der Abschiebungsanordnung eine hinreichende Anhörung durch die für deren Erlass zuständige Behörde stattgefunden hat oder diese in der Folgezeit nachgeholt worden ist; denn jedenfalls durfte auf eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG verzichtet werden, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig war. § 58a AufenthG zielt auf die Bewältigung von beachtlichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter. Bei der mit einer Anhörung verbundenen „Vorwarnung“ bestünde regelmäßig die Gefahr, dass sich der Betroffene durch Untertauchen der Abschiebung entzieht oder sonst den mit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung verfolgten Zweck vereitelt. Der Gesetzgeber selbst anerkennt dies in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG, nach dem ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen ist, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann; auch ist bei einer Abschiebungsanordnung eine freiwillige Ausreise nicht zu ermöglichen. Unabhängig davon war eine sofortige Entscheidung auch deshalb im öffentlichen Interesse notwendig, weil vom Gefährder eine terroristische Gefahr ausgeht, die sich jederzeit aktualisieren kann. Die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst möglich, wenn die Abschiebungsanordnung bereits ergangen ist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG). Besondere, atypische Umstände, die hier vor Erlass der Abschiebungsanordnung eine umfassende vorherige Anhörung ohne Gefährdung des Zwecks der Abschiebungsanordnung oder zumindest eine eingehendere Begründung der Ermessensentscheidung für den Verzicht auf eine Anhörung erfordert hätten, liegen nicht vor1.
Das Vorgehen der Behörde war im vorliegenden Fall uch mit den Vorgaben des Unionsrechts, wie sie vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger2 zu beachten sind, vereinbar. Es kann daher offenbleiben, ob diese Richtlinie auf Rückkehrverfahren, die – wie hier – nicht zu migrationsbedingten Zwecken, sondern zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bei einer terroristischen Gefahr gegen eine zuvor legal aufhältige Person durchgeführt werden, überhaupt Anwendung findet3.
Die Richtlinie 2008/115/EG selbst enthält nicht ausdrücklich ein Anhörungsgebot vor Erlass einer Rückkehrentscheidung. Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts4. Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet5. Dabei ist auch das Ziel der Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen6.
Weitergehende Anforderungen ergeben sich entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Gefährders in der mündlichen Verhandlung und der von ihr in diesem Zusammenhang angeregten EuGH-Vorlage auch nicht aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Soweit sie sich auf das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 GRC beruft, das nach Art. 41 Abs. 2 Spiegelstrich 1 GRC insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 41 GRC eindeutig ergibt, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet7. Ein schrankenloser Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch eine nationale Ausländerbehörde ergibt sich auch nicht aus Art. 47 GRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) und Art. 48 GRC (Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte), ohne dass sich in diesem Zusammenhang eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegende entscheidungserhebliche Zweifelsfrage stellt.
Danach bedurfte es hier auch unionsrechtlich nicht zwingend einer Anhörung des Gefährders durch die Beklagte vor Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Mit der grundsätzlichen Entbehrlichkeit einer Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG wird u.a. bezweckt zu verhindern, dass sich die vorausgesetzte besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr (die hier auch tatsächlich besteht, s.u.) in der Zwischenzeit realisiert8. Dies wäre bei Durchführung einer vorherigen Anhörung durch die zuständige Behörde – wie oben ausgeführt – nicht hinreichend sicher gewährleistet. Angesichts des überragenden Gewichts der Gründe, die in einem solchen Fall für ein Absehen von der Anhörung sprechen, liegt darin auch im Falle eines – wie hier – bis dahin legalen Aufenthalts kein unverhältnismäßiger Eingriff in das unionsrechtlich gewährleistete Anhörungsrecht, zumal dem Betroffenen das Recht auf rechtliches Gehör im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe verbleibt.
Eine persönliche Anhörung des – in die Russische Föderation abgeschobenen – Gefährders durch das Bundesverwaltungsgericht war schließlich ebenfalls nicht geboten. Die Gefahrenprognose beruht auf einer umfassenden Tatsachengrundlage, die das Bundesverwaltungsgericht aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, der Strafakte, den Akten des familiengerichtlichen Verfahrens und dem Gefahrermittlungsvorgang der Polizei gewonnen hat. In diesem umfangreichen Aktenmaterial ist auch der Gefährder in vielfacher Weise zu Wort gekommen und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt worden. Im Verfahren über die Abschiebehaft wurde er durch die dafür zuständigen Richter mehrfach persönlich angehört. Im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie erneut im Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte er Gelegenheit, sich über seine Prozessbevollmächtigte schriftlich zu äußern. All dies hat das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und verwertet; eine weitere Amtsermittlung durch persönliche Anhörung des Gefährders, für die dieser nach Erteilung einer Betretenserlaubnis kurzfristig zurück nach Deutschland geholt werden müsste, drängte sich nicht auf.
Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt sich hier kein Anspruch auf persönliches Erscheinen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, in denen sich ein Gefährder gegen seine Abschiebung wendet, bereits nicht anwendbar9. Zwar kann sich der Gefährder hinsichtlich seiner Rechte aus Art. 3 und 8 EMRK auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK berufen; diesem ist aber mit den vorliegend vor dem Bundesverwaltungsgericht eröffneten Rechtsbehelfen (Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung und Klage), die das Recht auf Gehör mittels anwaltlicher Vertretung gewährleisten und zu einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung führen, Genüge getan. Einen Anspruch auf persönliche Anhörung vor der nationalen Beschwerdeinstanz in einer mündlichen Verhandlung hat der EGMR aus Art. 13 EMRK hingegen bisher nicht abgeleitet10.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2018 – 1 A 4.17
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17, Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 17[↩]
- ABl. L 348 S. 98[↩]
- vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschluss vom 22.08.2017 – 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345 Rn. 6[↩]
- vgl. näher EuGH, Urteil vom 05.11.2014 – C-166/13 [ECLI:?EU:?C:?2014:?2336], Mukarubega, Rn. 40 – 45; BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17, Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn.19[↩]
- EuGH, Urteil vom 11.12 2014 – C-249/13 [ECLI:?EU:?C:?2014:?2431], Boudjlida, Rn. 43[↩]
- ebenda, Rn. 45[↩]
- EuGH, Urteil vom 05.11.2014 – C-166/13, Rn. 44 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17, Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 – 1 C 15.01, BVerwGE 116, 123, 125; EGMR, GK, Urteil vom 05.10.2000 – Nr. 39652/98, Maaouia/Frankreich, Rn. 35 ff., EZAR 939 Nr. 1 = InfAuslR 2001, 109, LS; ebenso EGMR, Urteile vom 12.07.2001 – Nr. 44759/98, Ferrazzini/Italien, Rn. 28; und vom 10.01.2012 – Nr. 22251/07, G.R./Niederlande, Rn. 48[↩]
- vgl. Meyer-Ladewig/Renger, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl.2017, Art. 13 Rn. 13[↩]