Hat es der Betroffene aufgrund seines Verhaltens in der Sicherungshaft zu vertreten, dass eine Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte, kann die Haft jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für die erneute Organisation einer Abschiebung über einen Gesamtzeitraum von drei Monaten hinaus aufrechterhalten werden, auch wenn in der ursprünglichen Haftanordnung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine über drei Monate hinausgehende Haft nicht hätte angeordnet werden dürfen.
Frühere Haftzeiten sind in die Gesamtdauer der Sicherungshaft mit einzubeziehen, wenn diese auf die Durchsetzung derselben auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden Ausreisepflicht zurückgehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten ist, etwa wenn zwischen den Haftzeiträumen eine Lücke von mehreren Jahren entstanden ist1.
Danach ist in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Haftzeit ab dem 11.05.2017 zu berechnen, so dass mit Ablauf des 11.08.2017 eine Haftzeit von drei Monaten erreicht war und die Sicherungshaft mit dem angefochtenen Beschluss für einen Zeitraum, der eine Haftdauer von drei Monaten übersteigt, aufrechterhalten wurde.
Auch wenn wie hier bereits mit dem die Haft anordnenden, rechtskräftigen Beschluss eine drei Monate überschreitende Haftzeit bis zum 16.08.2017 festgelegt worden ist, ist in einem späteren Verfahren über die Verlängerung der Haft dennoch zu prüfen, ob eine über drei Monate hinausgehende Haft aufrechterhalten werden durfte. Denn Entscheidungen über die Anordnung der Haft sind nur der formellen, nicht der materiellen Rechtskraft fähig2.
Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die von ihm zurechenbar veranlasst dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist3.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Aufrechterhaltung der Haft rechtmäßig. Denn der Betroffene hatte es aufgrund seines Verhaltens (hier: Schnittverletzungen; mögliches Verschlucken einer Rasierklinge; Verschlucken eines Besteckgriffs) zu vertreten, dass weder der Abschiebungsflug am 18. noch derjenige am 28.09.2017 durchgeführt werden konnten, so dass die Haft für die Organisation eines erneuten Abschiebungsfluges verlängert werden musste. Dabei ist unerheblich, dass in der ursprünglichen Haftanordnung vom 11.05.2017 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine über drei Monate hinausgehende Haft nicht hätte angeordnet werden dürfen. Denn zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war ein Vertretenmüssen im Sinne dieser Vorschrift gegeben, so dass die Haft jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für einen drei Monate überschreitenden Zeitraum aufrechterhalten werden durfte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2019 – XIII ZB 5/19










