Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.

Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden [1].
Diesen Anforderungen wurde der Haftantrag im hier entschiedenen Fall nicht gerecht. Im Antragsschreiben der beteiligten Behörde vom 09.04.2019 wurde im Hinblick auf die beantragte Haftdauer lediglich ausgeführt, nach Mitteilung der Zentralstelle für Flugabschiebungen in Nordrhein-Westfalen würden für die Organisation einer Rückführung mit Sicherheitsbegleitung nach Marokko bis zu drei Monate benötigt. Eine nähere Erläuterung des erforderlichen Zeitaufwands erfolgte nicht. Eine solche ist bei einer Abschiebung mittels eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber in aller Regel nur dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eigene Erfahrungen oder auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach der für die Durchführung der Abschiebung erforderliche Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt [2].
Die Ausführungen der beteiligten Behörde lassen nicht erkennen, warum eine Haftdauer von drei Monaten erforderlich ist, und sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, für die Begründung der beantragten Haft unzureichend [3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2020 – XIII ZB 107/19
- BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – V ZB 57/18 5; Beschluss vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2018 – V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 04.07.2019 – V ZB 173/18 8; und vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19 12[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.02.2020 – XIII ZB 49/19 9; und vom 12.04.2018 – V ZB 208/17 6 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Landgericht Amtsgericht Düsseldorf: Pixabay