Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Ausländerbehörde dem Ausländer die Anzeigepflicht und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen durch einen Hinweis deutlich vor Augen führt1.
Der erforderliche Hinweis muss dem Betroffenen, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt werden, die er beherrscht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2018 – V ZB 129/17