Abschiebungshaft – und die Mindestanforderungen an den erforderlichen Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.

Abschiebungshaft – und die Mindestanforderungen an den erforderlichen Haftantrag

Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.

Erforderlich sind Darlegungen

  • zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht,
  • zu den Abschiebungsvoraussetzungen,
  • zu der Erforderlichkeit der Haft,
  • zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und
  • zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).

Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen.

Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.

Diesen Anforderungen genügte im vorliegenden Fall der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht:

Dies folgte zwar nicht schon daraus, dass der schriftliche Antrag der Behörde keine ausreichenden Angaben zu den Vollstreckungsvoraussetzungen und zu der erforderlichen Haftdauer enthielt. Zutreffend ist allerdings die Rüge, dass die Angabe in dem schriftlichen Antrag der Behörde, die Sperrwirkung der Abschiebung sei befristet worden, im vorliegenden Fall keine hinreichende Darlegung des Vorliegens einer Abschiebungsandrohung enthält, weil weder mitgeteilt wird, wann eine solche ergangen ist, noch dass und wann die Entscheidung dem Betroffenen in einer für ihn verständlichen Sprache übermittelt wurde. Fehlt es an dem Vortrag der Behörde, dass eine Abschiebungsandrohung entweder bereits ergangen ist oder aber wegen Vorliegens einer anderen Rückkehrentscheidung ausnahmsweise entbehrlich ist, liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Begründungszwang vor, der zur Unzulässigkeit des Haftantrags führt2.

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Weiter enthielt der schriftliche Haftantrag nicht die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG gebotenen Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung. Es heißt hierin lediglich, eine Abschiebung nach Algerien sei nach Rücksprache mit der Zentralen Ausländerbehörde innerhalb von 3 Monaten „möglich“. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)3 unzureichend. Die Angabe, innerhalb welchen Zeitraums die Abschiebung „möglich“ ist, beschreibt nur die zu erwartende Höchstdauer, enthält aber nicht die gebotene Darlegung, mit welchem Zeitraum im konkreten Fall des Betroffenen nach Einschätzung der Behörde zu rechnen ist4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2018 – V ZB 145/17

  1. st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18.12 2014 – V ZB 192/13 6 mwN; Beschluss vom 30.03.2017 – V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6; Beschluss vom 20.09.2017 – V ZB 74/17, Rn. 6[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – V ZB 32/15, InfAuslR 2016, 432 Rn. 10 mwN[]
  3. näher BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2018 – V ZB 92/16 6[]