Abschiebungshaft – und der mutmaßliche Abschiebungszeitpunkt

Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nach § 62 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4 AufenthG nur angeordnet werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums gelingen kann.

Abschiebungshaft – und der mutmaßliche Abschiebungszeitpunkt

Das gilt nicht nur, wenn eine Sicherungshaft von drei Monaten verhängt werden soll, die § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ausdrücklich anspricht. Diese Prognose ist auch bei der Anordnung einer kürzeren Haftdauer vorzunehmen1.

Sie erfordert eine Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der zu sichernden Abschiebung und ist nach § 26 FamFG von dem Richter von Amts wegen vorzunehmen2.

Diesen Anforderungen wird ein Amtsgericht nicht gerecht, dass die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Abschiebung nicht (ordnungsgemäß) feststellt, sondern sich darauf beschränkt, die Ausführungen der beteiligten Behörde zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur erforderlichen Dauer der Haft aus dem Haftantrag wörtlich wiederzugeben und hinzuzusetzen, es schließe sich dem an.

Diese Prognose hatte im vorliegenden Fall auch das Beschwerdegericht nicht nachgeholt. Es hat sich zwar mit der Frage befasst, ob die gegen den Betroffenen angeordnete Haft zu lang gewesen sein könnte, und diese Frage verneint. Es hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob und aus welchen Gründen die Erwartung gerechtfertigt war, die Abschiebung des Betroffenen könne in dem beantragten Zeitraum gelingen.

Weiterlesen:
Beschleunigungsgebot bei der Zurückschiebungshaft

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – V ZB 82/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011 – V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9[]
  2. BGH, Beschluss vom 11.05.2011 – V ZB 265/10 aaO Rn. 8 f.[]