Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.
Erforderlich sind Darlegungen
- zur zweifelsfreien Ausreisepflicht,
- zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen,
- zur Erforderlichkeit der Haft,
- zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und
- zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).
Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.
Die erforderliche Dauer der Haft musste die beteiligte Behörde nicht näher erläutern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es dessen nicht, wenn – wie hier – eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung vorgesehen ist und sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle oder entsprechende eigene Erfahrungswerte beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt2. Die beteiligte Behörde hat hier nicht im Einzelnen erläutert, weshalb sie eine Sicherheitsbegleitung für erforderlich hält. Die Gründe ergeben sich aber zwanglos aus den Erläuterungen zur „Verhältnismäßigkeit“. Dort hat die beteiligte Behörde vor allem auf den Umstand abgestellt, dass der Betroffene unter bewusstem Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot eingereist ist und ein Aufenthaltsrecht in Belgien, auf das er sich berufen hatte, nicht festzustellen war. Das reicht vor dem Hintergrund aus, dass die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung von den Haftgerichten grundsätzlich wegen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht zu prüfen ist3. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung liegt hier auch nicht so fern, dass der Zeitaufwand für ihre Vorbereitung dem Beschleunigungsgebot widerspricht4.
Zu milderen Mitteln muss sich die beteiligte Behörde im Haftantrag nicht näher äußern, wenn sie die Notwendigkeit von Sicherungshaft erläutert hat5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2021 – XIII ZB 59/20
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19 7; und vom 23.03.2021 – XIII ZB 6/20 6[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20.09.2018 – V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19 7; und vom 23.03.2021 – XIII ZB 6/20 8[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 23.05.2019 – V ZB 236/17 9; vom 25.08.2020 – XIII ZB 45/19 21; vom 06.10.2020 – XIII ZB 85/19 28; und vom 23.03.2021 – XIII ZB 3/20 14[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XIII ZB 3/20, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.03.2017 – V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 11[↩]











