Abschiebungshaft – und der vom Anhörungstermin nicht benachrichtigte Verfahrensbevollmächtigte

Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen1.

Abschiebungshaft – und der vom Anhörungstermin nicht benachrichtigte Verfahrensbevollmächtigte

Erfährt das Gericht während des Anhörungstermins, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt wird und an der Anhörung teilnehmen kann2. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft3. Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht4.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:

Das Amtsgericht hat die Haft auf der Grundlage einer Anhörung angeordnet, an der der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nicht teilnehmen konnte. Es hat den Betroffenen, der sich seit dem 21.02.2018 in Abschiebungshaft befand, auf Antrag der beteiligten Behörde vom 24.05.2018 noch am darauffolgenden Tag, dem 25.05.2018, angehört. Dies entsprach zwar der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zu einer unverzüglichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung durch den Richter (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 105, 239, 249). Das Amtsgericht hat aber dem durch Übergabe des Schreibens seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.05.2018 erkennbaren5; und vom Amtsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls auch erkannten Willen des Betroffenen, in diesem Verfahren von seinem Bevollmächtigten vertreten zu werden, nicht wie geboten Rechnung getragen. Statt den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen unverzüglich zu kontaktieren, ihn über die anberaumte Anhörung zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, an der Anhörung im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls durch Anberaumung eines neuen Termins unter Anordnung einer nur kurzen Haft im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG6 teilzunehmen, hat das Amtsgericht noch in der Sitzung vom 25.05.2018 Haft bis zum 20.07.2018 angeordnet. Der Umstand, dass dem Amtsgericht eine Vertretungsanzeige des Verfahrensbevollmächtigten bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, entband das Gericht auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots nicht davon, die Verfahrensgrundrechte des Betroffenen im Übrigen zu gewährleisten.

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Eine Heilung des Verfahrensfehlers die mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre7 ist im vorliegenden Fall auch in der Beschwerdeinstanz nicht eingetreten. Sie setzt eine Nachholung der Anhörung des Betroffenen voraus8. Eine solche Anhörung ist indes nicht erfolgt. Darauf, ob von einer erneuten, die Verfahrensgrundrechte wahrenden Anhörung weitergehende Ausführungen des Betroffenen zu erwarten sind, kommt es nicht an. Folglich fehlt es insgesamt an einer rechtmäßigen Haftanordnung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2019 – XIII ZB 34/19

  1. BGH, Beschluss vom 10.07.2014 – V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; Beschluss vom 20.05.2016 – V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 u.20; Beschluss vom 27.09.2018 – V ZB 96/18 7 ff.; Beschluss vom 04.07.2019 – V ZB 19/19 4[]
  2. BGH, Beschluss vom 04.07.2019 – V ZB 19/19 4[]
  3. BGH, Beschluss vom 04.07.2019 – V ZB 19/19 5[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2017 – V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2019 – V ZB 19/19 5[]
  6. BGH, Beschluss vom 27.09.2018 – V ZB 96/18 9[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 25[]
  8. BGH, Beschluss vom 11.10.2017 – V ZB 167/16 9[]

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