Abschiebungshaft – und der zulässige Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.

Abschiebungshaft – und der zulässige Haftantrag

Erforderlich sind Darlegungen

  • zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht,
  • zu den Abschiebungsvoraussetzungen,
  • zu der Erforderlichkeit der Haft,
  • zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und
  • zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).

Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.

Diesen Anforderungen wurde im hier entschiedenen Fall der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht gerecht. Zur Dauer der beantragten Haft führt die beteiligte Behörde darin lediglich aus, dass eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sei. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG)2, unzureichend. Die Behörde hätte jedenfalls auf den konkreten Fall bezogen3 knapp erläutern müssen, welche organisatorischen Verfahrensschritte den beantragten Zeitraum von drei Monaten erforderlich machten und warum eine frühere Flugbuchung nicht erfolgen konnte. Daran fehlt es.

Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Die Behörde hat zwar im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass für den 11.12.2017 ein Flug nach Tunesien gebucht sei. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen auch angehört. Das hat aber nicht zur Behebung des Mangels geführt.

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Eine Heilung im Beschwerdeverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass das Beschwerdegericht eigenständig prüft, ob die Haftanordnung angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage und des Ergebnisses der Anhörung4 aufrechterhalten werden kann oder ob sie der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Erst mit dieser Entscheidung tritt die Heilung mit Wirkung für die Zukunft ein5. An einer solchen Entscheidung fehlt es hier. Das Beschwerdegericht stützt sich allein auf die Beschwerderücknahme und hat zu den Voraussetzungen, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung keine Feststellungen getroffen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2019 – V ZB 12/18

  1. st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18.12 2014 – V ZB 192/13, Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15.09.2016 – V ZB 30/16, Rn. 5; Beschluss vom 30.03.2017 – V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6; Beschluss vom 25.10.2018 – V ZB 83/18, Rn. 6[]
  2. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.05.2002 – V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn.20; Beschluss vom 31.01.2013 – V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – V ZB 4/17 11[]
  4. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – V ZB 69/17, InfAuslR 2017, 454 Rn. 10[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2018 – V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6 u. 9; Beschluss vom 20.09.2018 – V ZB 102/16 12[]
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