Die Feststellung des Amtsgerichts, dass dem Betroffenen die Rückkehrentscheidung vor dem Termin zur Anhörung über den Haftantrag gegen ein entsprechendes Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden ist, ist ausreichend.

Insbesondere bedarf es keiner amtswegigen Aufklärung (§ 26 FamFG), ob über die Befristung des Einreiseverbots entschieden worden oder eine solche Entscheidung beabsichtigt war1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2018 – V ZB 145/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2017 – V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn.19[↩]