Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken1.

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren für die Beschaffung marokkanischer Passersatzpapiere zehn Wochen und für die anschließende Organisation der Rückführung per Flugzeug weitere zwei Wochen erforderlich.
In dem dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies: Gerechnet ab dem Tag der Antragstellung, dem 24.10.2017, war die Abschiebung daher bis zum Ablauf des 16.01.2018 durchführbar. Das Beschwerdegericht hätte die über dieses Datum hinaus angeordnete Haft daher nicht aufrechterhalten dürfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 15/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – V ZB 167/14 12 f. mwN[↩]
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