Abschiebungshaftsachen – und das Rechtsmittel der Vertrauensperson

Der Antrag einer Vertrauensperson auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist unzulässig, wenn die Antragstellung nicht dem Willen des Betroffenen entspricht.

Abschiebungshaftsachen – und das Rechtsmittel der Vertrauensperson

Der mit dem Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG verbundene1 Antrag der Vertrauensperson auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist regelmäßig zulässig, so dass das Amtsgericht hätte entscheiden müssen.

Nicht nur der Betroffene selbst, sondern auch die von ihm benannte, im ersten Rechtszug beteiligte Vertrauensperson ist berechtigt, im Interesse des Betroffenen nach Erledigung des Haftaufhebungsantrags einen Feststellungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich schon aus § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FamFG und dem damit gesetzlich anerkannten Recht der erstinstanzlich beteiligten Vertrauensperson, für den Betroffenen dessen Rehabilitierungsinteresse wahrzunehmen2.

Mit der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, dass er keinen Antrag gemäß § 62 FamFG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung stelle, ist der Feststellungsantrag der Vertrauensperson aber unzulässig geworden. Aus den Regelungen in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ergibt sich, dass die von dem Betroffenen benannte – selbst in ihren Rechten nicht betroffene – Vertrauensperson nur in dessen Interesse tätig werden darf. Das Interesse des Betroffenen ist aus seiner Sicht zu beurteilen3. Die von ihm benannte Vertrauensperson ist daher nicht berechtigt, unter Hinwegsetzung über den von dem Betroffenen oder seinem Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Willen die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft zu beantragen. Ein solcher Antrag ist unzulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2014 – V ZB 5/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39 Rn. 6[]
  2. vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.10.2013 – V ZB 24/13; Beschluss vom 29.11.2012 – V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3, 6[]
  3. vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 265 f., 273, 291, 294; Münch-Komm-FamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 418 Rn. 7; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 274 Rn. 17[]