Ab­schie­bungs­schutz bei einem in­ner­staat­li­chen be­waff­ne­ten Kon­flikt und die in­län­di­sche Flucht­al­ter­na­ti­ve

Für die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 Auf­en­thG er­for­der­li­che Ge­fah­ren­pro­gno­se ist bei einem nicht lan­des­wei­ten be­waff­ne­ten Kon­flikt auf den tat­säch­li­chen Ziel­ort des Aus­län­ders bei einer Rück­kehr ab­zu­stel­len. Kommt die Her­kunfts­re­gi­on des Aus­län­ders als Ziel­ort wegen der dem Aus­län­der dort dro­hen­den Ge­fahr nicht in Be­tracht, kann er nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des Art. 8 der Richt­li­nie 2004/83/EG auf eine an­de­re Re­gi­on des Lan­des ver­wie­sen wer­den.

Ab­schie­bungs­schutz bei einem in­ner­staat­li­chen be­waff­ne­ten Kon­flikt und die in­län­di­sche Flucht­al­ter­na­ti­ve

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots auch dann erfüllt sind, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt auf einen Teil des Staatsgebiets beschränkt und dem Ausländer die gesetzlich definierte Gefahr in diesem Landesteil droht1. Weiter ist geklärt, dass für die Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen ist2. Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt3. Als Zielort der Abschiebung sieht der Senat vielmehr in der Regel die Herkunftsregion des Klägers an, in die er typischerweise zurückkehren wird4. Ein Abweichen von der Regel kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ihm Schutz gewähren soll. Kommt die Herkunftsregion des Ausländers – wie hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts – als Zielort einer Rückführung wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Schon der Gerichtshof der Europäischen Union weist im Zusammenhang mit dem Zielort bei Rückkehr auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie hin5. Die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie müssen bei einer nicht landesweit drohenden Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG indes dann nicht erfüllt sein, wenn Zielort der Rückkehr die Herkunftsregion des Ausländers ist, da er dort keinen weiteren oder andersartigen Beschwernissen ausgesetzt ist, wie sie ihn in einer anderen Region seines Herkunftslandes erwarten können. Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall einer dem Ausländer in der für ihn maßgeblichen Region drohenden Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG weiter zu prüfen ist, ob der Ausländer in anderen Regionen des Landes internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann6.

Weiterlesen:
Asylantrag in der Abschiebungshaft

Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG kann ein Ausländer nur dann auf die Verfügbarkeit internen Schutzes in seinem Heimatstaat verwiesen werden, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden (Art. 15 der Richtlinie) zu erleiden, besteht, und wenn von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Es kann offenbleiben, ob die Frage, welches materielle Schutzniveau damit für eine inländische Fluchtalternative unionsrechtlich bzw. nach § 60 Abs. 11 AufenthG zu fordern ist, bereits abschließend geklärt ist. Offen könnte lediglich sein, ob oder inwieweit höhere Anforderungen gestellt werden müssen. Denn jedenfalls müssen die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes wenigstens so gestaltet sein, dass das Existenzminimum des betroffenen Ausländers gewährleistet ist7. Hiervon ausgehend ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass im Gebiet des denkbaren internen Schutzes (Kabul) für den Kläger nicht einmal das Existenzminimum gewährleistet ist, weil er dort seinen Lebensunterhalt durch Arbeit nicht werde sicherstellen können. Von diesem Ansatz ausgehend hat es zu Recht offengelassen, inwieweit die nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu berücksichtigenden Gegebenheiten den Zumutbarkeitsmaßstab dergestalt prägen, dass er möglicherweise als oberhalb des Existenzminimums liegend anzusehen ist.

Weiterlesen:
Nicht überbaubare Flächen eines Blockinnenbereichs - und das Rücksichtnahmegebot

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07, BVerwGE 131, 198 Rn. 25[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08, BVerwGE 134, 188 Rn. 17, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji], Slg. 2009, I-921 Rn. 40[]
  3. vgl. aber VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.04.2012 – A 11 S 3079/11; und vom 11.07.2012 – A 11 S 3205/11, nach Zulassung durch den VGH in der Revisionsinstanz anhängig unter den Aktenzeichen BVerwG 10 C 15.12 und BVerwG 10 C 19.12[]
  4. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 a.a.O.[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2009 a.a.O. Rn. 40 erster Spiegelstrich[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 a.a.O. Rn. 18[]
  7. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11.07, BVerwGE 131, 186, Rn. 31 f., 35[]