Abschiedeandrohung als Rückkehrentscheidung

Die Androhung der Abschiebung enthält die nach der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG erforderliche Rückkehrentscheidung.

Abschiedeandrohung als Rückkehrentscheidung

Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nämlich nicht ohne weiteres durchgesetzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für § 59 AufenthG aF entschieden1. Für die am 26.11.2011 in Kraft getretene und hier einschlägige Neufassung der Vorschrift gilt nichts anderes2. Zu der Neuregelung hat sich der Gesetzgeber mit Blick auf die Richtlinie 2008/115/EG (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) veranlasst gesehen, die in Art. 6 eine „Rückkehrentscheidung“ verlangt. Dass diese in Fällen, in denen die Ausreisepflicht nicht bereits durch Verwaltungsakt statuiert worden ist, durch die Androhung der Abschiebung begründet werden soll, geht aus den Gesetzesmaterialien klar hervor3. Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), enthält der Haftantrag nicht.

Die beteiligte Behörde hat im hier entschiedenen Fall den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorgelegt, durch den der Asylantrag des Betroffenen für unzulässig erklärt worden ist. Der Bescheid enthält die Anordnung der Abschiebung (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); diese stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie dar4 und macht eine Abschiebungsandrohung entbehrlich (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2013 – V ZB 44/12

  1. BGH, Beschluss vom 30.07.2012 – V ZB 245/11[]
  2. BGH, Beschluss vom 14.03.2013 – V ZB 135/12[]
  3. BT-Drucks. 17/5470, S. 24; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 2013, 98, 99; VGH München, Beschluss vom 08.11.2012 10 CE 12.2401; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2012, § 59 AufenthG Rn. 2a[]
  4. vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 2013, 98, 99; VGH München, Beschluss vom 08.11.2012 – 10 CE 12.2401[]