Abschnittsbildung für den Straßenausbaubeitrag

Die Abschnittsbildung ist ein Vorfinanzierungsinstitut und setzt ein Bauprogramm voraus, das einen Ausbau der Straße auf ganzer Länge vorsieht. An dem grundsätzlichen Erfordernis des Ausbaus auf ganzer Länge der öffentlichen Einrichtung – etwa Erneuerung oder Verbesserung – ändert sich durch die gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Abschnittsbildung nichts.

Abschnittsbildung für den Straßenausbaubeitrag

Die Abschnittsbildung ist eine Ermessentscheidung des Gemeinderates. Das Bauprogramm, das einen weiterführenden Ausbau der öffentlichen Einrichtung vorsieht, ist konstitutive Grundlage für den Abschnittsbildungsbeschluss als Ermessensentscheidung.

Ein unwirksamer Gemeinderatsbeschluss über die Abschnittsbildung kann nicht durch die Verwaltung oder einen Beschluss des Verwaltungsausschusses der Gemeinde geheilt werden. Der Respekt vor dem ausschließlich dem Gemeinderat zuzubilligenden Entscheidungsspielraum bei der Abschnittsbildung gebietet es, allein dem Rat die Heilungsmöglichkeit zu eröffnen.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21. Mai 2010 – 3 A 175/07