Für die Berechnung von Abstandsflächen bei Gebäuden, bei welchen Außenwände ganz oder teilweise fehlen, sind diese zu fingieren.
Bei einem Carport handelt es sich im Land Brandenburg um keine nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BbgBO ausnahmsweise zulässige Grenzbebauung, wenn mit dem Gebäude auf Grund des weiteren auf dem Grundstück bestehenden Nebengebäudes die nach Satz 2 der Vorschrift entlang einer Grundstücksgrenze maximal zulässige Länge der Außenwände von 9 m überschritten wird.
Der Einwand, der Gesetzgeber habe Carports die Privilegierung des § 6 Abs. 10 Satz 1 BbgBO einschränkungslos ohne die in Satz 2 genannten Längenbegrenzungen zugutekommen lassen wollen, überzeugt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht. Insbesondere lässt sich diese Auffassung nicht auf den Wortlaut des § 6 Abs. 10 Satz 2 BbgBO stützten, wonach die entlang der Grundstücksgrenze errichteten „Außenwände“ insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten dürfen.
Zwar trifft es zu, dass es sich bei einem Carport um einen überdachten Abstellplatz für Kraftfahrzeuge ohne Seitenwände handelt und dieser daher keine Außenwände im physischen Sinne aufweist. Jedoch ist der Begriff der Außenwand in § 6 Abs. 10 Satz 2 BbgBO im Zusammenhang mit der abstandsflächenrechtlichen Grundbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO zu sehen, wonach „vor den Außenwänden von Gebäuden“ Abstandsflächen freizuhalten sind. Das Freihaltegebot gilt grundsätzlich für alle oberirdischen Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO, also auch bei einem Carport.
In der Regel sind die Außenwände eines Gebäudes, die für die Berechnung von Abstandsflächen maßgeblich sind, die Wände, die die Räume des Gebäudes gegen das Freie abschließen und von außen sichtbar sind. Bei Gebäuden, bei welchen Außenwände ganz oder teilweise fehlen, wie z. B. bei einer Konstruktion, deren Dach nur von Stützen oder Pfeilern getragen wird, sind die „Außenwände“ allerdings zu fingieren1. Denn nach dem Schutzzweck der abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen sind auch bei Gebäuden ohne abschließende Wände vor den offenen Gebäudeseiten Abstandsflächen einzuhalten, weil sich auch eine an den Seiten offene überdachte Konstruktion insbesondere auf Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks auswirkt2. Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Gesetzgeber mit § 27 BbgBO an das Vorhandensein und die Beschaffenheit von Außenwänden bestimmte Voraussetzungen aufgestellt habe, spricht dies nicht gegen das Erfordernis der Fiktion von Außenwänden im Zusammenhang mit abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen bei denjenigen Gebäuden, die aufgrund ihrer Konstruktion ganz oder teilweise ohne Außenwände errichtet werden.
Dieses Ergebnis wird auch nicht mit dem Hinweis auf die Gesetzgebungsgeschichte in Zweifel gezogen. Die Vorgängerregelung in § 6 Abs. 9 Satz 2 BbgBO 1998 enthielt Regelungen über die maximal zulässige „Grenzbebauung“ und verwendete den Begriff „Außenwände“ im Zusammenhang mit der Längenbegrenzung nicht. Zur Begründung der Neuregelung in § 6 Abs. 10 Satz 2 BbgBO 2003 wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass die Vorschrift stark vereinfacht werden sollte und deshalb anstelle der maximal zulässigen Grundfläche, Länge und Wandhöhe der Grenzbebauung lediglich die Länge der Außenwände als Anknüpfungspunkt gewählt wurde3. Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Rechtsänderung dahingehend eintreten sollte, dass nunmehr Gebäude ohne Außenwände wie Carports einschränkungslos als privilegierte Grenzbebauung zulässig sein sollten, enthält die Gesetzesbegründung nicht.
Die Frage, „ob es sich bei Carports bzw. schlichten Überdachungen ohne Außenwände um Garagen im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung handelt“, lässt sich bereits aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Definition in § 2 Abs. 7 Satz 2 BbgBO unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Konstruktion um ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO handelt, positiv beantworten. Die weitere Frage, ob „§ 6 Abs. 10 Satz 2 BbgBO das Vorhandensein einer ‚Außenwand‘ im Sinne von § 27 BbgBO voraussetzt oder eine ‚Außenwand‘ fingiert werden kann“, lässt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit §§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 BbgBO ohne Weiteres beantworten in dem Sinne, dass bei einem Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO, das aufgrund seiner Konstruktion keine Außenwand aufweist, diese für die Berechnung der Abstandsflächen zu fingieren ist.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2013 – OVG 2 N 47.10
- vgl. Dirnberger in: Jäde u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: August 2012, § 6 Rn. 19a; Broy-Bülow, Bauordnung von Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 7; Johlen, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 73; BayVGH, Urteil vom 30.08.1984 – Nr. 2 B 83 A.1265, BRS 42 Nr. 165[↩]
- vgl. Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht 2004, Kap. 3 Rn. 44[↩]
- vgl. LT-Drs. 3/5160, S. 102 f.[↩]










