Eine Abstinenzzeit von etwa drei Monaten ist zu kurz, um die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss zu begründen.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde der durch die belegte Abstinenzzeit von etwa 3 Monaten eingetretenen Änderung der Sachlage im laufenden Verfahren dadurch Rechnung trägt, dass sie eine Abhilfeentscheidung von der Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig macht, um dem Bürger dadurch Gelegenheit zu geben, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen
Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Beschluss vom 14. April 2009 – 1 B 269/09











