Änderung und Erweiterung eines Bebauungsplans – und die Bekanntmachung

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Erteilung der Genehmigung bzw. der Beschluss des Bebauungsplans (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann.

Änderung und Erweiterung eines Bebauungsplans – und die Bekanntmachung

Ein ohne Geltung von Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) stets beachtlicher Bekanntmachungsfehler liegt nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vor, wenn der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Der Hinweis erfüllt seinen Zweck, wenn er geeignet ist, dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den Regelungsgehalt informieren will, zu dem richtigen, zur Einsicht bereitgehaltenen Plan zu führen. Ausreichend ist eine schlagwortartige Kennzeichnung, die auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans hinweist und ihn damit identifiziert1.

Im vorliegenden Fall war dieser Hinweiszweck jedoch nicht verfehlt worden: Der Geltungsbereich der 13. Änderung sei anhand der zutreffenden geografischen Umschreibung im Titel und des beigefügten Übersichtsplans für potenziell Betroffene eindeutig erkennbar gewesen. Der in der Bekanntmachung verwendete Begriff der Änderung erfasse nach seinem Wortsinn zudem auch eine räumliche Erweiterung des Plangebiets.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 5.21

  1. BVerwG, Urteile vom 29.10.2020 – 4 CN 2.19, BVerwGE 170, 26 Rn. 16; und vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22, NVwZ 2023, 667 Rn. 22, jeweils m. w. N.[]
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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch