Ein Anspruch auf die Unterlassung einer Äußerung setzt vorraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung der in Rede stehenden Äußerungen glaubhaft gemacht werden kann.

So das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall, in dem gegen die niedersächsische Justizministerin der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt worden ist, bestimmte Äußerungen zu unterlassen. Die Justizministerin beantwortete am 27. Februar 2014 im Landtag zwei dringliche Anfragen der Opposition, die den Ablauf der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Fall Edathy zum Gegenstand hatten. Im Hinblick auf die Durchsuchung der Rehburger Privatwohnung des Beschuldigten führte sie u. a. aus:
„… An diesem Tag fanden auch Durchsuchungsmaßnahmen statt, wobei sich ein Reporter, der aus bislang ungeklärter Quelle von dem Durchsuchungstermin erfahren hatte, Zutritt zu dem betreffenden Grundstück verschafft und unerlaubt fotografische Aufnahmen gefertigt hatte. …“
An anderer Stelle hieß es:
„… Dabei wurden verschiedene Beweismittel sichergestellt. Ein Reporter, der aus bislang ungeklärter Quelle von dem Durchsuchungstermin erfahren, sich Zutritt zu dem betreffenden Grundstück verschafft und unerlaubt fotografische Aufnahmen gefertigt hatte, wurde während der laufenden Maßnahme des Grundstücks verwiesen. …“
Dagegen haben sich der Reporter und der Verlag, für deren Tageszeitung er tätig ist, gewendet und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die auf Unterlassung dieser Äußerungen gerichtet ist. Die Darstellung der Justizministerin erwecke den Eindruck, dass der Reporter Absperrungen habe überwinden müssen, ein Fotografierverbot missachtet habe und infolgedessen des Grundstücks verwiesen worden sei. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Vielmehr sei das Grundstück des Mehrfamilienhauses frei zugänglich gewesen, der Reporter in keiner Weise an den Aufnahmen gehindert und auch nicht zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert worden. Lediglich Letzteres war in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten im Verfahren streitig.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover haben die Antragsteller die für den Unterlassungsanspruch erforderliche konkrete Gefahr der Wiederholung der in Rede stehenden Äußerungen nicht glaubhaft gemacht. Daher ist der Antrag als unbegründet abgelehnt worden.
Im Übrigen ist den Antragstellern zwar zuzugeben, dass die angegriffenen Äußerungen bei isolierter Betrachtung geeignet sind, einen nicht durchweg zutreffenden Sachverhalt zu vermitteln. Bei der gebotenen Einbeziehung des sprachlichen Kontextes überwiegt jedoch der wertende Charakter der Äußerungen. Legt man dies zugrunde, kann ein Unterlassungsanspruch nicht schon wegen der in den Äußerungen enthaltenen tatsächlichen Elemente begründet sein, sondern könnte sich erst aus einer Abwägung der betroffenen Interessen der Beteiligten ergeben. Welches Ergebnis eine solche Interessenabwägung hätte, hat das Verwaltungsgericht aber offengelassen, weil es bereits an einer Wiederholungsgefahr fehlt.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 1 B 7660/14